8 EStDV

Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden und in dessen Eigentum stehen, gehören grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen. Eine Ausnahme ist in § 8 EStDV für Grundstücke von untergeordnetem Wert geregelt.

Die Vorschrift besagt, dass eigenbetrieblich genutzte Grundstücke, deren Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des Grundstückes und nicht mehr als € 20.500 betragen, nicht aktiviert werden müssen.

Die Prüfung nach § 8 EStDV hat zu jedem Bilanzstichtag erneut zu erfolgen. Sobald die Grenzen überschritten werden, muss der Grundstücksteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG in das Betriebsvermögen eingelegt werden (BFH 21.07.67, BStBl III 67, 752). Dieser jährlichen Überprüfung wird in der Praxis unzureichend Rechnung getragen.

Im Falle von Umstrukturierungen kann eine unterlassene Einlage zur Versagung von Steuerbegünstigungen führen. Ein Beispiel wäre die Buchwertfortführung nach dem UmwStG. Hier müssen sämtliche notwendige Betriebsgrundlagen mit übertragen werden. Ist dem nicht so, wäre die Folge die Versteuerung sämtlicher stiller Reserven.

Ein weiteres Risiko des § 8 EStDV besteht auch bei einer Betriebsaufgabe/-veräußerung. Sollte das Grundstück doch einlagepflichtig gewesen sein, fehlt es an einer vollständigen Veräußerung nach § 16 EStG und somit an den Voraussetzungen für die Ermäßigungen nach § 34 EStG.

Auch die Themen Betriebsaufspaltung bzw. privates Veräußerungsgeschäft sind unter Umständen von dieser Problematik betroffen.

Wurde also von § 8 EStDV Gebrauch gemacht, muss diese Norm im Blickfeld bleiben.