Freier Beruf oder Gewerbe?

Bei der Gründung eines Unternehmers ist es wichtig zu unterscheiden ob die zukünftige Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist. Gewerbliche Unternehmen unterliegen der Gewerbesteuerpflicht und sind Pflichtmitglied bei der IHK.

Zunächst sollte die Gesellschaftsform festgelegt werden, da bei Kapitalgesellschaften bereits kraft Rechtsform die Zuordnung zur gewerblichen Tätigkeit vorliegt.

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften muss unterschieden werden.

Wenn eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausgeübt wird oder einer der Katalogberufe aus § 18 EStG vorliegen, zählt das neue Unternehmen zu den Freien Berufen. Der Unternehmer muss diese Tätigkeit zudem aus eigener Fachkenntnis, eigenverantwortlich und in leitender Funktion ausüben. Bei Personengesellschaften besteht das Finanzamt darauf, dass alle Gesellschafter die Voraussetzungen erfüllen.

In § 18 EStG werden zudem „ähnliche Berufe“ erwähnt. Vor allem diese sind in der Praxis schwierig abzugrenzen. Es ist wichtig, dass die geistig, schöpferische Arbeit im Vordergrund steht und eine, den Katalogberufen vergleichbare, Ausbildung notwendig ist.

Sollten alle Voraussetzungen erfüllt sein, muss zudem darauf geachtet werden, ob evtl. zusätzlich gewerbliche Einkünfte erwirtschaftet werden. Sobald gewerblichen Tätigkeiten bestehen, wird die Tätigkeit insgesamt als gewerblich eingestuft.

Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 3 EStG. Dort ist die sogenannten Abfärbetheorie (Infektionstheorie) geregelt.

Da jeder Fall einzigartig ist, bedarf es einer persönlichen steuerlichen Beratung.