Gewerbesteuer- erweiterte Kürzung für grundbesitzverwaltende Unternehmen
Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten, die Gewerbesteuer nicht erhoben, soweit sie auf den Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfällt.
De facto heißt das eine Gewerbesteuerbefreiung insoweit. Hintergrund ist die Grundsteuer auf Immobilien die obendrein zur Gewerbesteuer von den Gemeinden erhoben wird.
Deswegen sind im Rahmen der erweiterten Kürzung auch strenge Regeln einzuhalten. Das heißt, diese Befreiung fällt auch bei noch so geringfügigen gewerblichen Nebentätigkeiten weg. Insofern gilt das strenge Ausschließlichkeitsgebot.
Gleichwohl gibt es Urteile, nach denen die erweiterte Kürzung versagt wurde, als nicht das ganze Jahr die Voraussetzungen vorlagen.
Beispielsweise wurden Grundstücke erst nach der Gründung erworben, so dass die Vermögensverwaltung später einsetzte oder aber der Grundbesitz wurde vor Jahresende verkauft, wodurch eine verwaltungsfreie Zeit entstand.
Hingegen hat der Gesetzgeber für unmittelbare Vertragsbeziehungen mit den Mietern eine Bagatellgrenze eingeführt. Danach ist die Mitüberlassung von bspw. Betriebsvorrichtungen bis zu 5% der Einnahmen unschädlich.
Die erweiterte Kürzung ist auch ausgeschlossen, wenn Grundbesitz ganz oder zum Teil einem Gewerbebetrieb des Gesellschafters dient.
Fazit: Im Einzelfall kann es sich lohnen, ein Geschäftsfeld von geringem Umfang bzw. geringer Marge zu schließen, um in den Genuss der erweiterten Kürzung zu kommen.