Vorsteuervergütungsverfahren – Rückerstattung gezahlter Umsatzsteuer im Ausland
Unternehmer, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen und zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können die in anderen EU-Ländern und auch in bestimmten Drittstaaten (u. a. die Vereinigten Staaten, die Schweiz, Japan und Neuseeland.) gezahlte Umsatzsteuer zurückholen.
Anträge auf Vorsteuervergütung sind bis zum 30.9. des auf das Jahr der Ausstellung der jeweiligen Rechnung folgenden Kalenderjahrs über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) zu stellen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist und kann nicht verlängert werden. Für jedes Drittland gelten eigene Fristen.
Zur Rückerstattung muss für jeden Mitgliedstaat ein eigener Antrag gestellt werden. In der EU gelten dabei folgende Mindestbeträge:
– Quartalsantrag: € 400,00
– Jahresantrag: € 50,00
Jedem Antrag sind Rechnungskopien (eingescannt in elektronischer Form) beizufügen, soweit die Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage je Rechnung (Nettobetrag) mindestens € 1.000,00 bzw. bei Kraftstoffen mindestens € 250,00 beträgt.
Für eine Rückerstattung aus Drittstaaten muss die Antragstellung in der dortigen Amtssprache direkt im jeweiligen Drittland bei der zuständigen Behörde erfolgen. Es gelten folgende Mindestbeträge:
– Quartalsantrag: € 200,00
– Jahresantrag: € 25,00