Überlassung von Elektro-Bikes an Arbeitnehmer

Vom Arbeitgeber überlassene Elektro-Bikes, zur privaten Nutzung, sind beim Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil abzurechnen. Elektro-Bikes können verkehrsrechtlich als Fahrrad oder als Kraftfahrzeug eingeordnet werden.

Verkehrsrechtlich als Fahrrad anzusehen

Elektrofahrräder ohne Kennzeichen- und Versicherungspflicht sind verkehrsrechtlich als Fahrrad anzusehen.

Als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Heimfahrten) werden 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder des Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dienstfahrrads einschließlich Umsatzsteuer angesetzt.

Die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge kann nicht in Anspruch genommen werden.

Verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug anzusehen

Hat ein Elektrofahrrad einen Motor der Geschwindigkeiten über 25 km unterstützt, ist die Ermittlung des geldwerten Vorteils so wie bei einem PKW der zur privaten Nutzung überlassen wurde, anzuwenden. Das bedeutet die 1% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder des Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Dienstfahrrads einschließlich Umsatzsteuer plus die Fahrten zwischen Wohnung und erster Arbeitsstätte.