Steuererleichterungen bei Elektromobilität
Das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität wurde am 16.11.2016 verkündet. Käufer von Elektro-Autos erhalten damit weitere Steuererleichterungen in zwei Steuerbereichen, der Kfz-Steuer und der Einkommensteuer.
Bei der Kraftfahrzeugsteuer gilt derzeit bei erstmaliger Zulassung reiner Elektrofahrzeuge seit dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 eine 5-jährige Befreiung von der Kfz-Steuer. Diese Steuerbefreiung wird rückwirkend zum 1. Januar 2016 auf 10 Jahre verlängert. Die 10-jährige Kfz-Steuerbefreiung wird auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektroumrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet.
Beachte: Die Kfz-Steuerbefreiung wird ab dem Tag der von den Zulassungsbehörden festgestellten Einhaltung aller Voraussetzungen gewährt.
Das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers, das bislang als so genannter geldwerter Vorteil versteuert werden musste, ist ab 01.01.2017 steuerfrei (§ 3 Nummer 46 EStG). Gleiches gilt auch für S-Pedelecs. Diese sind zulassungspflichtige Elektrofahrräder, die schneller als 25 km/h fahren können.
Die Übereignung der Ladevorrichtung sowie Barzuschüsse des Arbeitgebers zum Erwerb bzw. zum Betrieb der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer gelten als steuerpflichtiger Arbeitslohn, können aber mit 25 Prozent pauschal besteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).
Beachte: Die Steuerbefreiung und die Lohnsteuerpauschalierung gelten erstmals für nach dem 31.12.2016 endende Lohnsteuerzeiträume, letztmals für vor dem 01.01.2021 endende Lohnsteuerzeiträume.