Zufluss von Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter insbesondere bei Rangrücktritt
Der Zufluss von Zinseinnahmen beim beherrschenden Gesellschafter findet, abweichend vom Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 EstG, nicht mit der Gutschrift auf seinem Konto statt.
Vielmehr ist die Fälligkeit des Zinsanspruchs maßgebend, da der beherrschende Gesellschafter die Geschicke und damit auch die Zahlung in der Hand hat.
Die Zinsen aus „seiner“ Gesellschaft unterliegen der tariflichen Einkommensteuer; nicht der Kapitalertragsteuer. Somit sind Kosten der Refinanzierung als Werbekosten abziehbar.
Fraglich könnte aber der Zufluss von Zinsen aus einem nachrangigen Darlehen sein, bei dem auch die Zinszahlung vom Rangrücktritt umfasst ist.
Hat die Gesellschaft ihre üblichen Zahlungsverpflichtungen weitgehend erfüllt, kann sie sich nicht auf die Kriterien des Insolvenzrechts berufen. Die Zahlungsfähigkeit wird also auch für die nachrangigen Zinsen angenommen. D.h., dass bis zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf die Fälligkeit der Nachrangzinsen zurückgegriffen wird.
Will man also eine „Sofortversteuerung“ vermeiden, muss die Fälligkeit speziell geregelt sein.