Steuerliche Behandlung von Verwarngeldern, Bußgeldern und Geldstrafen

Nicht nur im privaten Bereich entstehen Aufwendungen, mit denen Fehlverhalten sanktioniert wird.

Wenn im betrieblichen Bereich Geldbußen, Ordnungsgelder oder Verwarngelder anfallen, stellt sich oft die Frage, wie diese steuerlich zu behandeln sind.

Grundsätzlich dürfen Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarngelder, welche von einem Gericht oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der EU festgesetzt werden, den steuerlichen Gewinn nicht mindern.

Anders verhält es sich, sofern betrieblich veranlasste Geldbußen von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden. Für solche Aufwendungen ist ein Betriebsausgabenabzug zulässig.

Sofern ein Arbeitgeber durch seine Arbeitnehmer veranlasste Geldbußen (z.B. wegen Falschparkens oder Geschwindigkeitsüberschreitungen) übernimmt, stellt dies lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn dar.

Die frühere Regelung, wonach unterstellt wurde, dass die Übernahme der Bußgelder durch den Arbeitgeber aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgt und somit die Möglichkeit des Betriebsausgabenabzuges bestand, ohne dass dies beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn zur Folge hatte, gilt nicht mittlerweile mehr (BFH- Urteil vom 07.07.2004).

Allerdings gibt es ein Urteil des FG Düsseldorf vom 04.11.2016 (1 K 2470/14 L), wonach eine Übernahme von festgesetzten Verwarnungsgeldern durch den Arbeitnehmer nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Im konkreten Fall hat ein Paketzustelldienst Verwarngelder übernommen, welche gegen ihn festgesetzt worden sind wegen Falschparkens seiner Arbeitnehmer bei der Zustellung von Paketen.

In diesem Fall wurde ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers bejaht.

Jedoch ist gegen dieses Urteil Revision zugelassen worden. Das Verfahren ist derzeit beim BFH anhängig (Az.: VI R 1/17).