Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag dient der Sicherung des Existenzminimums bei der Berechnung der Einkommensteuer.

Er wird im § 32a Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes geregelt und bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen. Dieses wird in § 2 Absatz 5 Einkommensteuer-gesetz definiert, als die Summe der Einkommensarten abzüglich von Freibeträge und anderen steuermindernden Tatsachen.

Bei einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrages fällt keine Steuer an. Bei einem übersteigenden Betrag wird der Grundfreibetrag bei der Berechnung des Prozentsatzes berücksichtigt.

Für 2018 beträgt der Grundfreibetrag 9.000,00 € für Ledige und 18.000,00 € bei Verheirateten. Er ist nach einer stabilen Phase in den letzten Jahren seit 2012 jedes Jahr auf Grundlage des im Sozialrecht definierten sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs gestiegen.

Die Anhebung erfolgte in diesen Schritten:

Jahr – Ledige – Verheiratete

2012 – 8.004,00 – 16.008,00
2013 – 8.130,00 – 16.260,00
2014 – 8.354,00 – 16.708,00
2015 – 8.472,00 – 16.944,00
2016 – 8.652,00 – 17.304,00
2017 – 8.820,00 – 17.604,00
2018 – 9.000,00 – 18.000,00

Der Grundfreibetrag wird sowohl bei der Berechnung der Lohnsteuer als auch bei der Berechnung von Einkommensteuervorauszahlungen berücksichtigt. Er gilt allerdings nur für Steuerpflichtige die in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt werden.