Gleitzone im Niedriglohnbereich (Gleitzonenregelung)
Die Gleitzonenregelung gilt für alle Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst zwischen 450,01 € – 850,00 €, die nach dem 31.12.2012 aufgenommen worden sind.
Oben genannte Entgelte sind versicherungspflichtig, allerdings hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Gesamtsozialversicherung zu zahlen, während der Arbeitgeber die üblichen Beiträge zahlt.
Zur Überprüfung ob die Gleitzonenregelung angewandt wird, ist von dem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen.
Werden mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, gilt die Gleitzonenregelung nur dann, wenn das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone liegt.
Ausnahmen bei der Anwendung der Gleitzonenregelung
– Bei der Rentenversicherung zahlt der Arbeitnehmer gekürzte Arbeitnehmerbeiträge, daraus ergeben sich reduzierte Rentenanwartschaften.
Allerdings hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit auf die Reduzierung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu verzichten und den vollen Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen (§163Abs. 10 Satz 6 SGB VI). Dies muss der Arbeitnehmer schriftlich bei dem Arbeitgeber einreichen. Diese Erklärung kann jedoch nur für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen einheitlich abgegeben werden.
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ist eine Aufstockung nicht möglich.
– Für die Prüfung der Gleitzonenregelung ist bei einer Nettolohnvereinbarung nicht der reduzierte Arbeitnehmerbeitrag, sondern der reguläre Arbeitnehmerbeitrag zu berücksichtigen.
– Bei der Anwendung der Gleitzonenregelung ist eine Meldung mit einem Merkmal zu versehen.
keine Anwendung der Gleitzonenregelung
– Bei Personen die in einer Berufsausbildung beschäftigt sind. (Auszubildende, Praktikanten, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Umschüler, für die das Berufsbildungsgesetz gilt)
– Bei Personen die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten oder am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen.
– Bei Beschäftigungen, für deren Beitragsberechnung fiktive Arbeitsentgelte zugrunde gelegt werden.
– Bei Arbeitsentgelten aus Wiedereingliederungsmaßnahmen nach einer Arbeitsunfähigkeit und bei Altersteilzeit oder bei sonstigen Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten, in denen lediglich das reduzierte Arbeitsentgelt in die Gleitzone fällt. Maßgebend sind in diesen Fällen nicht die reduzierten, sondern die „vollen“ Arbeitsentgelte.
– Bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, deren monatliches Arbeitsentgelt regelmäßig mehr als 850,00 € beträgt und jenes nur wegen Kurzarbeit so weit vermindert ist, dass das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die obere Gleitzonengrenze von 850,00 € unterschreitet.