Elektronische Dienstleitungen im Umsatzsteuerrecht
Bereits beim Erstellen von Rechnungen ist es wichtig die richtige Umsatzsteuer zu kennen und auszuweisen. Dafür ist die korrekte Bestimmung des Ortes des Umsatzes gemäß Umsatzsteuergesetz notwendig. Für elektronische Dienstleistungen gilt abweichend vom Regelfall der § 3a Abs. 5 UStG.
Es ist daher notwendig zu wissen, wann eine sonstige Leistung als elektronische Dienstleistung angesehen wird.
Im Umsatzsteuergesetz gibt es keine Definition der elektronischen Dienstleistung, allerdings ist in Art. 58 der MwStSystRL, der Grundlage von § 3a Abs. 5 UStG, dazu ausgeführt, dass das Kommunizieren über E-Mail allein noch keine elektronische Dienstleistung ist. Außerdem sind im Anhang II der MwStSystRL folgende exemplarische Beispiele aufgeführt:
1. Bereitstellung von Websites, Webhosting, Fernwartung von Programmen und Ausrüstungen;
2. Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung;
3. Bereitstellung von Bildern, Texten und Informationen sowie Bereitstellung von Datenbanken;
4. Bereitstellung von Musik, Filmen und Spielen, einschließlich Glücksspielen und Lotterien sowie von Sendungen und Veranstaltungen aus den Bereichen Politik, Kultur, Kunst, Sport, Wissenschaft und Unterhaltung;
5. Erbringung von Fernunterrichtsleistungen
Eine genauere Definition des Begriffes findet sich in Art. 7 MwStDVO. Diese ist, anders als die MwStSystRL, auch ohne Übernahme in deutsches Recht bei uns anzuwenden.
Danach sind für eine elektronische Dienstleistung 4 Komponenten kumulativ zu prüfen:
1. Leistungserbringung über das Internet oder ein elektronisches Netz
2. Leistung im Wesentlichen automatisiert
3. Leistungserbringung ohne Informationstechnik nicht möglich (Es kommt darauf an wie die konkrete Leistung erbracht wurde. Ob die Leistung auch „offline“ möglich wäre ist unerheblich.)
4. Leistungserbringung nur mit minimaler menschlicher Beteiligung.
Besonders der letzte Punkt wird entscheidend sein. Bisher gibt es dazu allerdings erst ein BFH-Urteil bezüglich einer Partnervermittlung in den USA. Der BFH hat die Beteiligung von Mitarbeitern bei der Überwachung der Chats und Überprüfung der Profile als unwesentlich bzw. nicht mit der Hauptleistung zusammenhängend angesehen und die vorliegende Leistung als elektronische Dienstleistung angesehen.
Solange keine menschliche Beteiligung vorliegt (bspw. Google-Abfrage) ist die Zuordnung unstrittig. Eine Beteiligung des Kunden als menschlicher Faktor wurde vom BFH abgelehnt, da ansonsten nie eine elektronische Dienstleistung möglich wäre.
Im Anhang der MwStDVO sind weitere Beispiele für elektronische Dienstleistungen aufgeführt.
Ein weiteres Problem bei der Bestimmung des Ortes für eine elektronische Dienstleistung und damit der anzuwenden Umsatzsteuer, ist die Ansässigkeit des Kunden im Zeitpunkt der Dienstleistung und die Frage ob dieser die Leistung unternehmerisch nutzt.
Dem Leistenden kann den Ort der Leistungserbringung nicht bekannt sein. In Art. 24 ff MwStDVO sind Vermutungen aufgeführt, nach denen man den Ort bestimmen kann, wie auch die unternehmerische Nutzung. Dabei wird davon ausgegangen, dass zunächst alle Kunden als Nichtunternehmer geführt werden und erst mit Angabe der USt-Identnummer zu Unternehmern werden (Art. 22 MwStDVO).
Weist der Leistungserbringer anhand zweier Merkmale (z.B. IP-Adresse mit Zeitstempel und Ort der Zahlung) nach, dass er die Leistung im Ausland erbracht hat, liegt der Ort im Ausland und die Leistung wird in Deutschland steuerfrei behandelt. Kann er dies nicht, kann der Betriebsprüfer gemäß einem Urteil des BFH alle Einkünfte der deutschen Umsatzsteuer unterwerfen. Sollten die anderen EU-Länder diesem Beispiel folgen, besteht das Risiko das dieselben Umsätze in bis zu 28 Ländern der Umsatzsteuer unterworfen werden. Das Problem des Datenschutzes ist von der Finanzverwaltung dabei nicht beachtet worden.
Die elektronischen Dienstleistungen innerhalb der EU können mit dem sogenannten MOSS-Verfahren versteuert werden. Dieses wird ab 2021 auch auf den Versandhandel ausgedehnt.
Ab 2021 gibt es außerdem neue Regelungen für Betriebsprüfungen bezüglich des MOSS-Verfahrens. Ob es jemals Prüfungen geben wird ist fraglich, da Grundbedingung für die Prüfung der MOSS-Umsätze ist, dass alle anderen Mitgliedsstaaten informiert werden und der Durchführung zustimmen müssen (Art. 47i und 47 der EU-ZusammenarbeitsVO)