Einnahme-Überschuss- Rechnung/ ordnungsgemäße Aufzeichnung der Betriebsausgaben

Immer wieder gibt es im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Einnahmen- Überschuss- Rechnern Streitigkeiten mit dem Finanzamt darüber, ob die Aufzeichnungspflichten des Steuerpflichtigen hinreichend erfüllt sind, da im negativen Fall dem Finanzamt ggf. die Befugnis zur Schätzung eröffnet wird.

In einem aktuellen BFH- Urteil vom 12.12.2017 (VIII, R 6/14) ist folgender Leitsatz ergangen:

„Die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Betriebsausgaben in einer Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG setzt im Rahmen der allgemeinen Aufzeichnungspflicht gem. § 146 Abs. 1 und 5 AO nur voraus, dass die Höhe der Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird; eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht.

Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdient eine Einnahme- Überschuss- Rechnung jedoch Vertrauen und kann die Vermutung der Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen.“

Das Finanzamt kann daher nicht verlangen, dass bei Vorlage sämtlicher Belege zu Einnahmen und Ausgaben in vollständiger und geordneter Form weitere Bedingungen geschaffen werden müssen, welche die Nachprüfbarkeit auf Inhalt und Vollständigkeit vereinfachen.

Eine Schätzungsbefugnis ergibt sich nicht bereits daraus, dass es dem Prüfer unzumutbar erscheint, aufgrund der Fülle der Belege und mangels EDV- technischer Verarbeitung eine vollständige Prüfung vornehmen zu können.

Weiterhin ist zu erwähnen, dass selbst bei angenommener Schätzungsbefugnis eine hinreichende Begründung durch den Prüfer dem Grunde und der Höhe nach erfolgen muss.

Eine Schätzung, die sich nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen abzielt, ist fehlerhaft.

Es ist daher in der Praxis stets darauf zu achten, dass das Finanzamt in der Betriebsprüfung die vereinfachten Aufzeichnungspflichten bei Einnahmen- Überschuss- Rechnern nicht verkennt.

Allein die EDV- technische Verarbeitung der Belege begründet noch keine freiwillige Buchführung, welche dann die Beachtung der umfangreichen handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten zur Folge hätte.