Körperschaftsteuererklärung Veranlagungszeitraum 2017

Die Körperschaftssteuer ist die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften. Diese wird mit der Körperschaftssteuererklärung veranlagt. Bisher gab es 8 verschiedenen Arten der Körperschaftsteuererklärung; unter anderem für beschränkt steuerpflichtige Gesellschaften oder für Vereine.

Ab 2017 werden diese in einem neuen Mantelbogen mit den entsprechenden Anlagen zusammengefasst. Auch die bisher bereits vorhandenen Anlagen wurden überarbeitet und teilweise geändert.

Die Körperschaftsteuererklärung ist verpflichtend elektronisch authentifiziert beim Finanzamt einzureichen. Bereits in den letzten Jahren hat die Bereitstellung der Schnittstelle für die elektronische Übermittlung beim Finanzamt länger Zeit in Anspruch genommen. Für den Veranlagungszeitraum 2017 gilt dies aufgrund der vollständigen Änderung der Formulare im Besonderen.

Mit Hinweis vom BMF vom 12.04.2018 wurde mitgeteilt, dass die elektronische Form der Körperschaftsteuererklärung 2017 erst ab August 2018 verfügbar ist. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Abgabe in Papierform bis 31.08.2017 rechtswirksam möglich ist.

Somit ist es bis zu dem genannten Datum erlaubt, die Erklärung in Papierform beim Finanzamt einzureichen. Eine spätere elektronische Übermittlung ist nicht notwendig, kann aber vom Finanzamt angefragt werden, da es diesem die Bearbeitung erleichtert.

Nach dem 31.08.2018 muss die Erklärung in elektronischer Form abgegeben werden. Eine Abgabe in Papierform ist dann nicht mehr rechtswirksam und schließt einen Verspätungszuschlag nicht aus.

Ab 2017 gilt außerdem für Unterlagen zur Steuererklärung die sogenannte Vorhaltepflicht. Das heißt, der Steuerpflichtige muss z.B. Kapitalertragssteuerbescheinigungen nicht mehr dem Finanzamt mit der Erklärung einreichen, sondern diese nur bei sich aufbewahren und auf Anforderung dem Finanzamt zukommen lassen.

Allerdings ist damit Vorsicht geboten, da bei Nichteinreichung der Unterlagen, das Finanzamt bei einer späteren Prüfung auf neue Tatsachen gemäß § 173 AO verweisen kann und damit eine mögliche Änderungsnorm für bestandskräftige Bescheide besitzt. Es ist somit ratsam weiterhin die Unterlagen sofort mit abzugeben. Mit Abgabe der Unterlagen wird beim Finanzamt die manuelle Prüfung der Veranlagung veranlasst, dies kann unter anderem eine längere Bearbeitungszeit bewirken.