Ertragsteuerliche Behandlung der Umwelt- oder Umtauschprämie für Dieselautos
(Erlass vom 19.04.2018 Fin.Min.Sachsen-Anhalt)
Hersteller bieten ihren Kunden anlässlich der Anschaffung eines Neufahrzeuges eine sogenannte Umwelt- oder Umtauschprämie an, wenn sie gleichzeitig ihr altes Dieselfahrzeug entsorgen lassen.
Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Die Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB von den Anschaffungskosten abzusetzen. Eine eigene Definition der Anschaffungskosten ist dem Einkommensteuergesetz nicht zu entnehmen, weshalb die handelsrechtliche Regelung auch für das Steuerrecht gilt.
Nach R 6.5 Abs. 1 EStR ist ein Zuschuss ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines auch in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet. Sofern Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt werden, hat der Steuerpflichtige im allgemeinen ein Wahlrecht:
– Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter werden durch die Zuschüsse nicht berührt.
– Der Steuerpflichtige kann die Zuschüsse auch erfolgsneutral behandeln. Die Wirtschaftsgüter dürfen dann nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Steuerpflichtige selbst aufgewendet hat. (vgl. R 6.5 Abs. 2 EStR)
Einen Zuschuss kennzeichnet, dass ihn eine außerhalb des Anschaffungsgeschäftes stehende dritte Person gewährt.
Der Kunde schließt den Kaufvertrag für das Fahrzeug in der Regel mit dem Händler und nicht mit dem Hersteller ab. Der Hersteller ist somit als außenstehende dritte Person zu betrachten. Da die Abwicklung der Prämie über den Händler erfolgt, steht sie aus Sicht des Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung des Neufahrzeuges.
Durch diesen unmittelbaren Zusammenhang entfällt obiges Wahlrecht mit der Folge der zwingenden Reduktion der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die vom Erwerber geleisteten Aufwendungen.
Die Umwelt- oder Umtauschprämie stellt damit eine Anschaffungspreisminderung i. S. des § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB dar.