Erstattung der gesetzlichen Krankenkasse: PRÄMIE oder BONUS
Nochmal hat sich der BFH mit der Frage des Sonderausgabenabzuges bei Erstattungen durch die Krankenkassen beschäftigt.
Bereits 2016 entschied das Gericht, dass Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen Ihren Mitgliedern für bestimmtes gesundheitsförderndes Verhalten erstatten, nicht die Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung mindern. (Urteil: X R 17/15)
Mit Urteil vom 06.06.2018 X R 41/17 hat der BFH nun entschieden, dass ein Unterschied zwischen Bonusleistungen und Prämien besteht.
Wer eine Prämie aufgrund eines Wahltarifes von seiner gesetzlichen Krankenkasse erhält, muss diese Erstattung in der Einkommensteuererklärung bei seinen Krankenkassen-beiträgen gegenrechnen.
Als Begründung gibt der BFH an, dass der Bonus als Erstattung für selbstgetragene gesundheitsfördernde Aufwendungen anzusehen ist und somit kein unmittelbarer Zusammenhang mit der Erlangung des Basiskrankenschutzes besteht.
Die Prämie hingegen bezieht sich auf die Beitragszahlungen und ist in der Regel mit dem Risiko einer Nachzahlung auf die Beiträge verbunden. Sie entspricht damit einer Beitragsrückerstattung bei privaten Krankenkassen.
Da die Prämie somit die Belastung des Steuerpflichtigen mindert, ist sie bei der Berechnung der Sonderausgaben abzuziehen.
Für die Einkommensteuererklärung ist damit in Zukunft bei Erstattungen der gesetzlichen Krankenkasse zu unterscheiden, ob diese als Bonus für gesundheitsförderndes Verhalten oder als Prämie für einen Wahltarif geleistet wurde. Aufgrund der Meldepflicht der Krankenkassen muss die entsprechende Unterscheidung bereits bei der Kasse erfolgen und kann auch nur dort wirksam geändert werden.