Regelaltersrente

Die Regelaltersrente und die damit verbundenen Leistungen der Deutschen Rentenversicherung werden dann gewährt, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und eine allgemeine Wartezeit erfüllt ist. So gesehen ist die Wartezeit gleichzusetzen mit einer Mindestversicherungszeit.Je nach Rentenart gelten Wartezeiten zwischen 5 und 35 Jahren, welche auf unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten angerechnet werden.

  • Alle Arbeitnehmer die vor dem Jahr 1947 geboren wurden sind, haben mit dem Vollenden des 65. Lebensjahres Anspruch auf die Rente.
  • Alle Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 1964 geboren wurden sind, müssen bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.
  • Für alle Arbeitnehmer, die zwischen 1947 und 1963 geboren wurden sind, gelten Zwischenzeiten, welche einer Tabelle zu entnehmen sind.

Um die Regelaltersrente zu erhalten, ist ein rechtzeitiger Antrag bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger erforderlich. Grundsätzlich gilt der Anspruch auf Regelaltersrente ab dem Folgemonat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze.

Zusätzlich können Regelaltersrentner auch weiterhin in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt sein. Bezugnehmend auf die Rentenversicherung ist hierfür zu unterscheiden, ob parallel zu diesem Arbeitsverhältnis die Rente von dem Arbeitnehmer in Anspruch genommen wird oder ob darauf vorerst verzichtet wird. (siehe Stichpunkt Rentenversicherung)

Generell gilt, dass Regelaltersrentner, welche sich in einem Arbeitsverhältnis befinden steuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Hierfür ist folgendes zu beachten:

 lohnsteuerliche Behandlung

Weiterbeschäftigte Regelaltersrentner unterliegen mit Ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug und ein Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mittels ELSTAM ist erforderlich.

Krankenversicherung

Während eines Beschäftigungsverhältnisses besteht generell Versicherungspflicht. Allerdings handelt es sich hierbei um einen ermäßigten Beitragssatz von 14 % nach § 243 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), da der Arbeitnehmer nach einer Entgeltfortzahlung von länger als 6 Wochen keinen Anspruch auf Krankengeld hat. (Beitragsgruppenschlüssel 3) (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

In diesem Fall übernehmen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils die Hälfte der Beiträge.

Pflegeversicherung

In der Pflegeversicherung ist sowohl für den beschäftigten Rentner als auch für den Arbeitgeber immer der volle Beitrag zu entrichten (Beitragsgruppenschlüssel 1)

Arbeitslosenversicherung

Es tritt Beitragsfreiheit mit Ablauf des Monats ein, in dem der Arbeitnehmer das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet hat.

Normalerweise trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Damit aber die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmer attraktiver wird, entfällt zunächst für den Zeitraum von fünf Jahren (01.01.2017 – 31.12.2021) der bislang zu zahlende Arbeitgeberbeitrag.

Rentenversicherung

Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorher schon eine Altersrente bezogen hat oder ob die Rente mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt wird, gilt grundsätzlich eine Rentenversicherungsfreiheit für den Arbeitnehmer.

Das heißt nur der Arbeitgeber zahlt den halben Rentenversicherungsbeitrag von 9,3 %. Der Arbeitslohn als auch die Arbeitgeberbeiträge wirken sich damit nicht auf den Rentenanspruch aus.

Es besteht jedoch seitens des Arbeitnehmers die Möglichkeit auf Verzicht dieser Befreiung.

Im Falle eines Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit werden weiterhin durch den Beschäftigten und den Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge geleistet, welche sich rentenerhöhend auswirken. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Der Arbeitnehmer erhält eine Rente und ist in einem Arbeitsverhältnis mit Verzicht auf die Rentenversicherungsbefreiung. Dadurch erhält er einmal jährlich, sowohl für seine Beiträge als auch für die geleisteten Beiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung, eine Rentenerhöhung solange wie er sich in dem Beschäftigungsverhältnis befindet.
  2. Der Arbeitnehmer hat keine Rente beantragt und ist in einem Arbeitsverhältnis mit Verzicht auf die Rentenversicherungsbefreiung. Dadurch erhält er monatlich einen Rentenzuschlag von 0,5 % bis er seinen Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellt.

gesonderte Meldung

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, auf Verlangen des Rentenantragsstellers eine „gesonderte Meldung Grund 57“ über die beitragspflichtigen Einnahmen, frühestens drei Monate vor Rentenbeginn, in elektronischer Form zu erstatten. Aufgrund dieser Meldung wird eine zeitnahe Feststellung der beantragten Altersrente gewährleistet.