Wegweisendes EuGH- Urteil – Rechnung keine zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
Im deutschen Umsatzsteuerrecht ist klar geregelt, dass eine ordnungsgemäße Rechnung zwingende Voraussetzung für die Gewährung des Vorsteueranspruches ist.
Der EuGH hat bereits in mehreren Urteilen erkennen lassen, dass er an die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung weit weniger strenge Maßstäbe legt, als dies im deutschen Umsatzsteuergesetz vorgeschrieben ist.
Mit einem weiteren aktuellen Urteil vom 21.11.2018 in der Sache Vadan (C-664/16) hat er nun entschieden, dass selbst bei Nichtvorliegen einer Rechnung ein Vorsteuerabzug möglich ist, sofern die rein materiellen Voraussetzungen für einen solchen vorliegen.
Als diese zählen:
- Der Leistungsempfänger ist vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer.
- Die bezogenen Leistungen werden in der Folge für Zwecke seiner umsatzbesteuerten Umsätze verwendet.
- Die Eingangsleistungen werden von einem anderen Unternehmer erbracht.
Der Unternehmer ist in der Pflicht, den objektiven Nachweis zu erbringen, dass die genannten materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Wie allerdings dieser objektive Nachweis konkret aussehen soll, hat der EuGH nicht abschließend geklärt.
Es ist davon auszugehen, dass anhand von alternativen Unterlagen wie Lieferscheinen, Empfangsbestätigungen etc. ein entsprechender Nachweis erbracht werden kann.
Im Widerspruch zum deutschen Umsatzsteuerrecht sieht der EuGH als weitere materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass der Mehrwertsteuerbetrag durch den Leistungsempfänger tatsächlich entrichtet wurden ist.
Lt. Umsatzsteuergesetz besteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug ohne Zahlung eines Entgeltes bereits dann, wenn eine Rechnung vorliegt und die entsprechende Leistung erbracht wurde.
Aktuell können sich Steuerpflichtige somit bei Verwehrung des Vorsteueranspruches durch das Finanzamt aufgrund fehlender Rechnungen im Klageverfahren auf dieses EuGH- Urteil berufen.
Diese Rechtsprechung sollte als Notnagel bei entsprechenden Streitigkeiten mit dem Finanzamt herangezogen werden.
Da aktuell nach deutschem Recht die bisherigen Regelungen zum Vorsteuerabzug unverändert sind, sollte auch weiterhin auf das Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen durch den Unternehmer geachtet werden.