Neue Regelungen zur Steuerfreiheit bei Leistungen des Arbeitgebers für gesundheitsfördernde Maßnahmen

Bereits seit 2008 besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern bestimmte gesundheitsfördernde Maßnahmen bis zu einem Betrag von € 500,00 steuerfrei zukommen lassen können, soweit diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Ab dem 01.01.2020 haben sich hier folgende Änderungen ergeben:

  • der Maximalbetrag für die Leistungen pro Arbeitnehmer und pro Jahr wird von € 500,00 auf € 600,00 angehoben
  • es werden ausschließlich zertifizierte Leistungen begünstigt

Das Zertifizierungserfordernis galt bereits für 2019, jedoch konnten bereits bestehende Maßnahmen, welche das Zertifizierungserfordernis nicht erfüllt haben, übergangsweise bis Ende 2019 weiterhin steuerfrei erbracht werden.

Bei den begünstigten Maßnahmen handelt es sich z.B.

  • Bewegungsprogramme
  • Ernährungsangebote
  • Suchtprävention
  • Streßbewältigung

Solche Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.

Im Rahmen eines durch den GKV Spitzenverband festgelegten Zertifizierungsverfahrens wird geprüft, ob entsprechende Maßnahmen die geforderten Voraussetzungen erfüllen.

Nur solche zertifizierten Angebote unterliegen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG.

Explizit ausgeschlossen sind jedoch insbesondere Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios, Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart, leider auch Massagen und physiotherapeutische Behandlungen.

Um sicher zu gehen, dass die Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden kann, sollten sich die Arbeitgeber vor der Inanspruchnahme entsprechender Leistungen beim Anbieter über die Zertifizierung informieren und sich diese bestätigen lassen.