Innergemeinschaftliche Lieferungen – umsatzsteuerliche Verschärfung seit dem 01.01.2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurden EU- Regelungen hinsichtlich des Reihengeschäfts und der innergemeinschaftlichen Lieferungen in das Gesetz integriert.

Die wohl bedeutendste Änderung liegt im Bereich der innergemeinschaftlichen Lieferung.

Bisher war es so, dass die Vorlage der Umsatzsteuer- ID- Nr. nur eine formelle Bedeutung hatte. Damit konnte die Steuerbefreiung trotz Fehlens einer gültigen bzw. korrekten ID- Nr. gewährt werden, so die materiellen Voraussetzungen vorlagen und keine Betrugsabsicht bestand.

Nunmehr wurde das Umsatzsteuergesetz § 6 Abs. 1 durch Einfügung einer neuen Nr. 4 ergänzt.

Danach besteht die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nur noch, wenn der Geschäftspartner eine ausländische USt.- ID- Nr. besitzt; diese dem leistenden Unternehmen mitgeteilt wird und jener eine ordnungsgemäße zusammenfassende Meldung (ZM) abgibt.

Durch die jetzt materielle Verankerung der Voraussetzungen muss der leistende Unternehmer zwingend eine Überprüfung der USt.- ID- Nr. – beispielsweise über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) mittels qualifizierter Abfrage – vornehmen.

Dies geht mit einem Mehraufwand einher, der im Massengeschäft manuell kaum noch zu beherrschen ist.

In Teilen soll es möglich sein, über ERP- Systeme das Verfahren zu mechanisieren.

Gern stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch zu diesem Thema, welches ernst genommen werden muss, zur Verfügung.