Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Das Klimaschutzprogramm 2030 wurde im Steuerrecht unter anderem mit dem ab 2020 neu eingeführten Paragraphen 35c im Einkommensteuergesetz umgesetzt.

Dieser Paragraph besagt, dass energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum (z.B. Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage; Wärmedämmungsmaßnahmen) steuerlich gefördert werden.

Es können 20% der Aufwendungen max. € 40.000,00 von der Steuerschuld abgezogen werden.

Dabei ist der Betrag auf drei Jahre aufzuteilen und zwar im ersten und zweiten Jahr können je 7% und im dritten Jahr 6% der Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

An nachfolgenden Beispielen soll veranschaulicht werden, wie sich die steuerliche Entlastung errechnet.

Beispiel 1:

Ein Rentnerehepaar saniert im Eigenheim die Heizung mit Aufwendungen in Höhe von

€ 5.000,00. Demnach beträgt die Steuerermäßigung im ersten und zweiten Jahr nach Abschluss der Arbeiten je € 350,00 und im dritten Jahr € 300,00.

Bei einer gemeinsamen Rente von € 2.500,00 je Monat (€ 30.000,00 pro Jahr) mit angenommener 70%-iger Steuerpflicht abzgl. Sonderausgaben beträgt das zu versteuernde Einkommen ca. € 18.000,00, was € 0,00 Einkommensteuer auslöst.

In diesem Fall ist die steuerliche Wirkung verpufft.

Da keine Steuer anfällt, kann auch keine Steuerermäßigung geltend gemacht werden.

Beispiel 2:

Aufwendungen wie Beispiel 1

Rente € 3.000,00 pro Monat, d.h. € 36.000,00 pro Jahr, wieder 70% steuerpflichtig abzgl. Sonderausgaben macht ein zu versteuerndes Einkommen von rd. € 22.000,00.

Die darauf anfallende Steuer beträgt € 490,00. Diese wird nun um € 350,00 ermäßigt, so dass nur noch € 140,00 Einkommensteuer für das betreffende Jahr zu zahlen sind.

Die Bespiele zeigen, dass eine Sanierungsmaßnahme nicht nur nach deren Amortisation, sondern auch steuerlich zu prüfen ist.