Steuerfreie Beihilfen für Arbeitnehmer zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona- Krise

Mit Schreiben vom 09.04.2020 hat das Bundesministerium der Finanzen bekanntgegeben, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona- Krise steuer- und sozialversicherungsfreie Unterstützungsleistungen in Form von Barzuschüssen oder Sachbezügen bis zu einer Höhe von insgesamt € 1.500,00 gewähren können.

Voraussetzung hierfür ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Zu beachten ist, dass Arbeitgeberzuschüsse, welche als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden, nicht hierunter fallen.

Die Regelung gilt für Leistungen, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erbracht werden.

Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich, sich vor der Erbringung entsprechender Leistungen an Ihre Arbeitnehmer mit dem Lohnbüro in Verbindung zu setzen.

Aufgrund der kurzfristigen Bekanntgabe der gesetzlichen Regelung kommt es derzeit in der technischen Umsetzung softwarebedingt zu Verzögerungen.