Versteuerung privater Veräußerungsgeschäfte – Ausnahmevorschrift
Nach § 23 EStG ist der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, zu versteuern.
Ausgenommen davon sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung- oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.
Zu besagter Ausnahmevorschrift hat das BMF mit Schreiben vom 17.06.2020 Stellung genommen:
Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss über einen zusammenhängenden Zeitraum vorliegen, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt.
Es genügt, dass der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut im Jahr der Veräußerung zumindest am 01.01., im Vorjahr der Veräußerung durchgehend sowie im zweiten Jahr vor der Veräußerung mindestens am 31.12. zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.
Es ist unschädlich, wenn das Wirtschaftsgut im Anschluss an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach den vorgenannten zeitlichen Kriterien im Jahr der Veräußerung vermietet wird.
Wird das Wirtschaftsgut allerdings im Jahr vor der Veräußerung kurzfristig vermietet oder kommt es zum vorübergehenden Leerstand, ist der Veräußerungsgewinn zu versteuern.
Das BMF- Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.