Behandlung einer Mietkaution bei Vermietung und Verpachtung

Im Rahmen der Vermietung und Verpachtung sieht die Finanzverwaltung bei der Zahlung einer Mietkaution bzw. Rückzahlung, Einnahmen bzw. Ausgaben.

Hierzu hat das FG Münster ein folgerichtiges und längst überfälliges Urteil gesprochen. Danach sind Kautionen erst zu vereinnahmen, wenn sie am Ende eines Mietverhältnisses verrechnet werden.

Bis dahin ist die Kaution ein Fremdgeld, dass lediglich eine Sicherheit darstellt.

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt. Es bleibt die Hoffnung, dass sich Vernunft durchsetzt.