Kontraproduktiv?
Ein Mandant hat ein Fahrzeug im Betriebsvermögen und rechnet den Eigenverbrauch
anhand der Fahrtenbuchmethode ab. Die Abschreibungen des Fahrzeuges gehen dabei in den Kostensatz ein. Der Mandant verkauft dann das Fahrzeug mit einem Buchgewinn.
Diesen zogen wir von den Kraftfahrzeugkosten des betreffenden Jahres ab, wodurch sich rechnerisch ein negativer Kostensaldo ergab, in dessen Folge kein Eigenverbrauch entstand.
Das Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Der Einspruch dazu wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Parallel dazu hatte der BFH mit Urteil vom 16.06.2020, Az. VIII R 9/18 in einem anderen Fall eine Entscheidung getroffen. Hier hatte der Steuerpflichtige versucht, nur den anteiligen Veräußerungsgewinn als Betriebseinnahme zu erfassen, was wirtschaftlich betrachtet dem Ausgangsfall entspricht.
Der BFH urteilte, dass zwischen der laufenden Nutzungsentnahme und der Aufdeckung von stillen Reserven infolge Veräußerung oder Entnahme kein Zusammenhang besteht.
Das bedeutet, dass die Höhe des jährlichen Eigenverbrauches nur durch Verlängerung der Nutzungsdauern und damit Reduzierung der Abschreibung, also einer Kostenminderung
beeinflusst werden kann.
Dem gegenüber stehen aber nachteilige Folgen wegen der Reduktion der jährlichen
Abschreibungen im Übrigen.
Der Fall geht aber noch weiter.
Die Frage der Zuordnung zum (gewillkürten) Betriebsvermögen betrifft auch andere Wirtschaftsgüter. So zum Beispiel betriebliche Räume/Grundstücksteile.
Die Brisanz bei derartigen Wirtschaftsgütern liegt darin, dass – unter dem Stichwort
Arbeitszimmer – nicht abzugsfähige oder nur begrenzt abzugsfähige Betriebsausgaben
vorliegen können. Auch hierzu hat der BFH unter VIII R 15/17 entschieden, dass die
(teilweise) Nichtabziehbarkeit die Versteuerung der stillen Reserven nicht tangiert.
In der Praxis muss also die Zuordnung zum Betriebsvermögen genau überlegt werden.
Neben ertragssteuerlichen Aspekten sind auch umsatzsteuerrechtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen.