Jahresabschluss für Kapitalgesellschaften
Die gesetzlichen Vertreter haben jährlich einen Jahresabschluss aufzustellen.
Für Kapitalgesellschaften ist dieser dreiteilig, d.h. er besteht aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und einem Anhang. Die Frist für die Jahresabschlusserstellung beträgt grundsätzlich drei Monate. Kleine Kapitalgesellschaften haben dafür etwas mehr Zeit. Ihnen werden sechs Monate eingeräumt. Voraussetzung ist hierfür ein ordentlicher Geschäftsgang, was bedeutet, dass sich die Gesellschaft nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.
Die Nichteinhaltung der Aufstellungsfristen wird zumindest nach dem Handelsgesetzbuch nicht sanktioniert. Zivilrechtliche Rechtsfolgen für die gesetzlichen Vertreter kommen nur in
Betracht, wenn eine schuldhafte Pflichtverletzung nachgewiesen wird.
Das Strafgesetzbuch hingegen sanktioniert die Verletzung der Aufstellungsfrist als Insolvenzstraftat in der Form der Buchführungspflichtverletzung bei Einstellung der Zahlung, bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung mangels Masse.
Neben der Aufstellung eines Jahresabschlusses und ggf. dessen Prüfung ist der Jahresabschluss durch die Gesellschafter festzustellen. Zudem ist über die Ergebnisverwendung zu beschließen. Die Frist hierfür beträgt nach § 42a GmbHG 8 Monate, bei kleinen Gesellschaften 11 Monate.
Weiterhin besteht die Pflicht zur Offenlegung. Hier räumt § 325 HGB eine Frist von einem Jahr ab dem Abschlussstichtag ein. Verstöße gegen diese Offenlegungspflicht werden mit Ordnungsgeld sanktioniert und zwar nach § 335 HGB.
Praktisch kommt vom Bundesamt für Justiz (BfJ) eine Mahnung (Androhungsverfügung) mit einer 6- Wochen- Frist, nach deren Nichteinhaltung das Ordnungsgeld festgesetzt wird.
Für Corona- Zeiten gilt, dass im Falle einer unverschuldeten Verhinderung dieser gesetzlichen Verpflichtung beim Bundesamt für Justiz ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden kann.
In dem Zusammenhang sei noch auf die Verlustanzeigepflicht, die in der Praxis wenig Bekanntheit erlangt hat, hingewiesen. Nach § 49 Abs. 3 GmbHG ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführung einzuberufen, wenn die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
Das unverzüglich bedeutet, dass der Verlust nicht erst durch einen Jahresabschluss oder Zwischenabschluss dokumentiert worden ist, sondern sobald der Fall eingetreten ist, auch unterjährig. Diese Pflichtverletzung kann Schadenersatzansprüche gegen die gesetzlichen Vertreter nach sich ziehen bzw. ist auch strafbewährt.
Im Kern lässt sich festhalten, dass obige Vorschriften bei einem schlechten Geschäftsgang an Bedeutung gewinnen. Dies gilt nicht nur in Corona- Zeiten.