Erhöhung Behinderten -/ Pflegepauschbetrag
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 können Steuerpflichtige ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20% die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags in Ihrer Steuererklärung beantragen. Viele Aufwendungen, die mit einer Behinderung zusammenhängen, lassen sich nur schwer oder gar nicht belegen. Deswegen werden diese Kosten grundsätzlich mithilfe des Behinderten-Pauschbetrages steuermindernd berücksichtigt.
bis VZ 2020 ab VZ 2021
Grad der Behinderung Pauschbetrag Grad der Behinderung Pauschbetrag
in % in %
. 20 384 Euro
25 und 30 310 Euro 30 620 Euro
35 und 40 430 Euro 40 860 Euro
45 und 50 570 Euro 50 1.140 Euro
55 und 60 720 Euro 60 1.440 Euro
65 und 70 890 Euro 70 1.780 Euro
75 und 80 1.060 Euro 80 2.120 Euro
85 und 90 1.230 Euro 90 2.460 Euro
95 und 100 1.420 Euro 100 2.840 Euro
Der Behinderten-Pauschbetrag für blinde sowie hilflos geltende Menschen wird von 3.700 Euro auf 7.400 Euro angehoben.
Der Pflege-Pauschbetrag (bei Pflegegrad 4 und 5) wird von 924 Euro auf 1.800 Euro pro Kalenderjahr angehoben. Dieser dient der Abgeltung der Aufwendungen des Pflegenden (persönliche Pflege). Des Weiteren werden zukünftig bei einem Pflegegrad 3 ein Pflege-Pauschbetrag von 1.100 Euro und bei einem Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro gewährt.