Neue Nutzungsdauer bei Computerhardware und Software
Computerhard- und Software unterliegen einem schnellen technischen Wandel.
Das Bundesministerium für Finanzen hat darauf mit einem Schreiben vom 26.02.2021 reagiert, was zum Inhalt hat, dass künftig Computerhard- und Software nicht mehr über drei Jahre, sondern bereits über ein Jahr abgeschrieben werden kann.
Damit erhält die angestrebte Digitalisierung eine zusätzliche steuerliche Förderung.
Die neue Regelung gilt erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.
Ein noch verbleibender Restbuchwert aus Vorjahren kann in nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahren voll abgeschrieben werden.
Das BMF- Schreiben enthält eine Aufzählung, was der Begriff „Computerhardware“ umfasst:
- Computer
- Desktop- Computer
- Notebook- Computer
- Desktop- Thin- Client
- Workstation
- mobile Workstation
- Small- Scale- Server
- Dockingstation
- externes Netzteil
- Peripheriegeräte
Die Peripheriegeräte gliedern sich in Eingabegeräte, wie Tastatur oder Maus, externe Speicher, wie Festplatte, DVD-/CD- Laufwerk und Ausgabegeräte, wie Beamer, Headset, Lautsprecher oder Drucker.
Die neue Regelung gilt nur für Computerhardware, die den EU- Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung entspricht.
Der Begriff „Software“ umfasst sowohl Standardsoftware als auch individuell gefertigte Programme.
Die Regelungen gelten entsprechend für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden. Das betrifft zum Beispiel den Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern oder bei Immobilienbesitzern im Rahmen von Vermietung und Verpachtung.