Kindergartenzuschuss

Leistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. bei einer Tagesmutter), die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

Eine Umwandlung von ohnehin geschuldetem Arbeitslohn führt nicht zur Steuer- und Sozial- versicherungsfreiheit.

Eine betragsmäßige Obergrenze gibt es nicht.

Ob ein Kind schulpflichtig ist, richtet sich nach dem jeweiligen landesrechtlichen Schulgesetz. Die Schulpflicht ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu prüfen bei Kindern,die:

–       – das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder

–       – im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn,sie sind  vorzeitig eingeschult worden, oder

–       – im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr vor dem 1. Juli vollendet haben, mit der Folge, das für die Monate Januar bis Juli diesen Jahres der Kindergartenzuschuss bezahlt werden kann.

Den nicht schulpflichtigen Kindern stehen schulpflichtige Kinder gleich, solange sie mangels Schulreife vom Schulbesuch zurückgestellt oder noch nicht eingeschult sind.

Aufwendungen für die Betreuung des Kindes im eigenen Haushalt des Arbeitnehmers, z. B. durch Kinderpflegerinnen oder Familienangehörige, können hingegen nicht steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden.

Der eigene Haushalt des Arbeitnehmers ist keine einem Kindergarten vergleichbare Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Kindern.

Bei Barzuschüssen des Arbeitgebers ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit nur dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Es ist aber zu beachten, dass die steuerfreien Arbeitgeberleistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung von den als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu kürzen sind.