Aktuelles zum Transparenzregister

Durch gesetzliche Änderungen ist ab 01.08.2021 das Transparenzregister zu einem Vollregister geworden. Hierdurch ergeben sich Meldepflichten für nahezu alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften.

Insbesondere geht es um die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten.

Hierzu sind Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und die Staatsangehörigkeit mitzuteilen.

Wirtschaftlich berechtigt sind Gesellschafter, die mehr als 25% der Kapitalanteile halten oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren bzw. ausüben.

Bislang galt, dass Eintragungen im Transparenzregister nicht notwendig waren, soweit aus anderen elektronischen Dokumenten vorgenannte Informationen abrufbar waren.

Mit Wegfall dieser Fiktion müssen die Betreffenden nachmelden. Hierzu gibt es verschiedene Übergangsfristen. Bei einer GmbH ist dies beispielsweise der 30.06.2022.

Zudem gibt es Bußgeldvorschriften. Diese sind sehr empfindlich und gelten bereits bei sehr einfachen Verstößen.

Hierzu gibt es wiederum Fristen, beispielsweise bei der Rechtsform GmbH 01.07.2023.

Diejenigen, die bislang eintragspflichtig waren, sind von der Übergangsregelung nicht betroffen. Für diejenigen ist es ein Hinweis, Versäumtes schnellstmöglich nachzuholen.

Steuerberater dürfen in dieser Angelegenheit nicht beraten. Es handelt sich um eine Rechtsdienstleistung. Sie können allenfalls einen Hinweis geben.