KEA-Meldungen – neues Meldeverfahren im Bereich Kurzarbeitergeld
Mit dem neuen Meldeverfahren „KEA“ (= Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) können seit dem 01.07.2021 die Anträge für Kurzarbeitergeld, Erstattung der SV-Beiträge von Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwandswintergeld in elektronischer Form durch den Arbeitgeber beantragt werden.
Vor dem 01.07.2021 erfolgte die Beantragung auf Kurzarbeitergeld in Papierform.
Als erstes muss eine Anzeige auf Arbeitsausfall (z. B. vom 15.12. – 31.03. des Folgejahres) bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden. Wurde die Anzeige bewilligt, kann gewählt werden, ob der Antrag auf Kurzarbeitergeld elektronisch oder in Papierform abgegeben wird.
Wenn man sich für die elektronische Meldung entscheidet, benötiget man den Vordruck – Kug107a „Erklärung zur Beantragung von Kurzarbeitergeld durch Datenübermittlung aus Lohn- und Gehaltsabrechnung“.
Bei Saison-Kurzarbeitergeld (vom 01.11. – 31.03. Folgejahr) wird keine Anzeige auf Arbeitsausfall benötigt. Auch hier kann man vor der Antragstellung wählen, ob der Antrag elektronisch oder in Papierform abgegeben werden soll. Für die elektronische Meldung benötigt man den Vordruck – Kug307a „Erklärung zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen durch Datenübermittlung aus Lohn- und Gehaltsabrechnung“.
Die Vordrucke „Kug107a“ und Kug307a“ gelten jeweils nur für einen beantragten Kurzarbeitergeldzeitraum.
Wenn ein laufender Kurzarbeitergeld- / Saison-Kurzarbeitergeld-Bezug bereits besteht und auf die elektronische Datenübermittlung umgestellt werden soll, ist die jeweilige Erklärung auf Beantragung vor der nächsten Einreichung des Kurzarbeitergeldantrages bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.
Gibt es mehrere Korrekturmeldungen, auf Grund von Änderungen in der Lohnabrechnung, ist die zuletzt eingereichte Meldung Grundlage für die Bewilligung des Antrages auf Kurzarbeitergeld.