Neue Lieferschwellen und Mini-One-Stop-Shop wird zu One-Stop-Shop

Seit 01.01.2015 gibt es das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS). Bei z.B. elektronischen Dienstleistungen an Privatpersonen im anderen EU-Staat ist der Ort der Leistung in diesem EU-Staat. Somit muss dort eine Umsatzsteuererklärung abgeben werden. Über das MOSS-Verfahren konnte eine zentrale Erklärung für alle EU-Länder über das Bundeszentralamt für Steuern abgeben und gezahlt werden.

Ab 01.07.2021 wurden die Regelungen zum Versandhandel neu geregelt. Er wurde in „Fernverkauf“ umbenannt.

Ein Fernverkauf liegt vor wenn ein Gegenstand

  • an einen Nichtunternehmer
  • grenzüberschreitend innerhalb der EU oder aus dem Drittland in die EU geliefert wird.

Weitere Voraussetzungen sind:

  • die Beauftragung des Transportes durch den Lieferanten und
  • ein Überschreiben der neuen Lieferschwelle in Höhe von € 10.000 pro Jahr für die gesamte EU.

Um eine Registrierung in jedem einzelnen EU-Land zu umgehen, was mit hohen Kosten verbunden ist, kann wie beim bisherigen MOSS-Verfahren die Anmeldung ab 01.07.2021 zentral über das Bundeszentralamt für Steuern abgegeben und gezahlt werden. Es handelt sich um eine vierteljährliche Meldung welche bis zum Ende des dem Quartal folgenden Monats abgegeben und gezahlt werden muss. Berichtigungen erfolgen mit der nächsten Meldung, da bereits eingereichte Erklärungen nicht korrigiert werden können. Dies kann zu Fragen der Finanzverwaltung zu zurückliegenden Umsätzen zur Folge haben.

Das OSS-Verfahren kann nur einheitlich für die gesamte EU genutzt werden.