verlängerte Fristen aufgrund des Vierten Corona-Steuerhilfegesetztes

Am 16.02.2022 wurde oben genanntes Gesetz vom Bundeskabinett beschlossen. Darin sind folgende neue Fristen vorgesehen:

Steuererklärungen:

Die Abgabe der Steuererklärungen wurde wie folgt geregelt:

Veranlagungsjahr                   mit Steuerberater:                              ohne Steuerberater

2020                                       31.08.2022                                         31.10.2021

2021                                       30.06.2023                                         30.09.2022

2022                                       30.04.2024                                         31.08.2023

Ab Veranlagungsjahr 2023 gelten wieder die normalen Fristen vom 28.02. (mit Berater) und 31.07. (ohne Berater).

Kurzarbeitergeld:    

Die Frist für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen wurde um 3 Monate verlängert. Sie gilt damit bis Ende Juni 2022.

Home-Office-Pauschale:

Je Kalendertag können 5,00 € (max. 600,00 € jährlich) als Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese Regelung wurde nun bis 31.12.2022 verlängert.

Degressive Abschreibung:

Die wiedereingeführte degressive Abschreibung kann nun auch für Wirtschaftsgüter die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt wurden in Anspruch genommen werden.

Investitionsabzugsbestrag:

Die Fristen für Investitionen bei Investitionsabzugsbetrag wurden ebenfalls verlängert. Grundsätzlich sind die Abzugsbeträge bis zum Ende des dritten Wirtschaftsjahres nach Bildung zu verwenden. Für in 2017 und 2018 gebildete IAB’s wurden bereits mit den vorangegangenen Corona-Steuergesetzen diese Frist bis 2022 verlängert. Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz wurden alle IAB’s die in 2022 auslaufen würden um ein weiteres Jahr verlängert. Somit müssen IAB’s aus 2017,2018 und 2019 nun erst 2023 aufgelöst oder verwendet werden. ACHTUNG: Nicht verändert wurde die Zinspflicht bei Auflösung. Je länger gewartet wird, desto mehr Zinsen fallen an.

Reinvestition:

Auch die Frist für Investitionen nach § 6b EStG wird um ein weiteres Jahr verlängert.

Verlustrücktrag:

Wie bereits vor Jahren einmal gültig, soll der Verlustrücktrag wieder dauerhaft auf 2 Jahre verlängert werden.