Pflegezeit

Nach § 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) haben Arbeitnehmer das Recht bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren (Kurzzeitige Arbeitsverhinderung).

Dem Arbeitgeber muss die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Pflegezeit unverzüglich mitgeteilt werden und auf Verlangen des Arbeitgebers muss eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit vorgelegt werden.

Der Arbeitgeber ist während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers nur dann zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften oder auf Grund individualer oder vertraglichen Absprachen oder Betriebsvereinbarungen ergibt.

Sofern kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, hat der Beschäftigte seit dem 01.01.2015 während dieser Zeit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

Nach §§ 3 und 4 PflegeZG kann der Arbeitnehmer, ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ganz oder teilweise für längstens 6 Monate zur Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen von der Arbeit freigestellt werden, wenn er für einen Arbeitgeber tätig ist, der mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.

Darüber hinaus besteht seit 01.01.2015 auch ein Rechtsanspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung für die
– Begleitung eines schwerstkranken nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase
– Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen

Nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind z.B. Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Schwiegereltern und Stiefeltern.

Das PflegeZG sieht nicht nur eine vollständige, sondern auch eine teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung vor. Da sich in diesen Fällen die Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts reduziert, sind die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigten anwendbar, wenn das reduzierte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 450,- € nicht mehr übersteigt.

Für die Dauer der Freistellungen nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes oder nach § 3 PflegeZG gewährt das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen.

Der Arbeitgeber hat dem Bundesamt, für die Beschäftigten, den Arbeitsumfang sowie das Arbeitsentgelt vor der Freistellung zu bescheinigen, soweit dies zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit der die Förderung beantragenden Beschäftigten erforderlich ist.

Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei, es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, da es in der abschließenden Aufzählung des § 32 b Abs. 1Satz 1 Nr. 1 EStG nicht aufgeführt ist.