Abzinsung von Verbindlichkeiten
Durch das vierte Corona Steuerhilfegesetz wurde die Abzinsung langfristiger Verbindlichkeiten aufgehoben. Verbindlichkeiten, die unverzinslich gewährt wurden, waren bisher abzuzinsen, da Verbindlichkeiten mit Verzinsung mehr belasten, als Unverzinsliche.
Wegen der seit längerem anhaltenden Niedrigzinsphase wurde diese Abzinsung für alle Abschlüsse, die nach dem 31.12.2022 enden, aufgehoben.
Auf Antrag kann diese Regelung aber schon für Abschlüsse vorher genutzt werden. Der Antrag ist nicht formgebunden.
Eine nicht abgezinste Verbindlichkeit in der Bilanz stellt bereits einen solchen Antrag dar.
Effekte hieraus können daher gezielt genutzt werden. Vor dem Hintergrund wieder steigender Zinsen stellt sich allerdings die Frage, wie lange diese Regelung gilt.