Ausfall einer privaten Darlehensforderung ist kein Verlust aus Kapitalvermögen
Wer einer anderen Person ein Darlehen aus dem Privatvermögen gewährt und dafür Zinsen erhält, erzielt mit diesen Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang was passiert, wenn die private Darlehensforderung ausfällt, mithin das hingegebene Geld verloren ist.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Bundesfinanzhofs ( BFH) zum früheren § 20 EStG steht ein Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart des § 20 EStG.
Bei der Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung wird nicht das Kapital selbst, sondern seine Nutzungsmöglichkeit eingesetzt. Das gilt auch bei risikobehafteten Darlehen.
Weil es jedoch seit der Einführung der Wertzuwachssteuer (§ 20 Abs. 2 EStG) noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gibt, war das erstinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf gezwungen, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Dieser hat sich nun unter dem Aktenzeichen VIII R 13/15 mit der Frage zu beschäftigen.
Betroffene Steuerpflichtige können selbstverständlich die eigene Steuerfestsetzung mit Hinweis auf das höchstrichterliche Verfahren offen halten, wenngleich die Chancen hier leider nicht gut stehen.
An dieser Stelle sei ein Exkurs hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Finanzamt- Erstattungszinsen erlaubt.
Hier hatte der BFH mit mehreren Urteilen, zuletzt vom 15.04.2015, bestätigt, dass Zinsguthaben gegenüber dem Fiskus zu besteuern sein, hingegen Zinsaufwendungen nicht abzugsfähig sind.
Obwohl diese Urteile rechtlich hinreichend begründet wurden, verbleibt ein Beigeschmack.
Zurückkommend auf den Ausgangsfall ergibt sich wiederum die Situation, dass Wertzuwächse bei einer Kapitalforderung zu versteuern sind, während im Gegenzug Aufwendungen steuerrechtlich unerheblich sind.
Der Staat übt bekanntermaßen das Rechtsmonopol aus. Bleibt zu hoffen, dass es kein Rosinensteuerrecht wird.