Bauhauptgewerbe

Einleitung

In Deutschland sind circa 820.000 Menschen im Bauhauptgewerbe beschäftigt.

Unternehmen, welche dem Bauhauptgewerbe zugerechnet werden, beschäftigen sich überwiegend mit der Ausführung desRohbaus in Hoch- und Tiefbau sowie dem Straßenbau.

Auch das Stuckateurgewerbe und die Zimmerei gehören zum Bauhauptgewerbe.

Aufgrund des komplexen Zusammenwirkens und der Vielfalt der zu beachtenden Vorschriften gehören die Regelungen des Baugewerbes zu den schwierigsten arbeitsrechtlichen Rechtsgebieten überhaupt.

Aus diesem Grund wurde seit 1949 zur Absicherung und Unterstützung sowohl für die Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmer entsprechende Einrichtungen (ZVK und ULAK) gegründet, welche letztendlich 2001 unter dem gemeinsamen Namen SOKA-BAU auftreten.

Die SOKA-BAU hat die Aufgabe Unternehmen zu überprüfen, ob diese dem Bauhauptgewerbe angehören und die damit verbundene Teilnahme an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft verbindlich ist.

Sobald eine schriftliche Bestätigung von der SOKA-BAU bezüglich der Zugehörigkeit des Betriebes zur Bauwirtschaft vorliegt, muss sich der Arbeitgeber zunächst mit den Rechten und Pflichten aus dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) vertraut machen.

Die Rechte und Pflichten umfassen unter anderem folgende Punkte:

– Arbeitszeit und Flexibilisierungsmöglichkeiten

– Lohngruppen

– Zuschläge und Zulagen

– 13. Monatseinkommen

– Erholungsurlaub

– Vorgaben zur Kündigung

– Ausschlussfristen

 

Mindestlohn

Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für in dem Betrieb beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer und Abzubildende wird von den zentralen Tarifvertragsparteien getroffen. Dadurch erfolgt je nach Ausbildung, Fertigkeit und Kenntnis eine Eingruppierung in eine der 6 verschiedenen Lohngruppen. Diese muss dem Arbeitnehmer nach Vereinbarung innerhalb eines Monates schriftlich bestätigt werden.

Anschließend besteht Anspruch auf den Gesamttarifstundenlohn der für den Arbeitnehmer maßgebenden Lohngruppe.

Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer bundesweit einsetzt und der dort festgelegte Mindestlohn höher ist, dann hat der Arbeitnehmer für die Dauer seines Einsatzes einen Anspruch auf den höheren Mindestlohn.

 

Lohngruppenübersicht in Kurzform:

Lohngruppe 1 – Werker/ Maschinenwerker

Lohngruppe 2 – Fachwerker/ Maschinisten/ Kraftfahrer

Lohngruppe 3 – Facharbeiter/ Baugeräteführer/ Berufskraftfahrer

Lohngruppe 4 – Spezialfacharbeiter/ Baumaschinenführer

Lohngruppe 5 – Vorarbeiter/ Baumaschinen-Vorarbeiter

Lohngruppe 6 – Werkpolier/ Baumaschinen-Fachmeister

 

Die Mindestlöhne werden in Deutschland nach Ost, West und Berlin unterteilt. Ab dem 01.03.2019 beträgt der Mindestlohn für den Osten der Lohngruppen 1 und 2 = 12,20 €.

Im Westen beträgt dieser bei der Lohngruppe 1 = 12,20 € und

bei der Lohngruppe 2 = 15,20 €.

In Berlin beträgt dieser bei der Lohngruppe 1 = 12,20 € und bei der Lohngruppe 2 = 15,05 €.

 

Arbeitszeit

In dem Bauhauptgewerbe unterscheidet man in Winterarbeitszeit und Sommerarbeitszeit.

Winterarbeitszeit

 – gilt von Dezember bis März
Montag bis Donnerstag 8 Stunden
Freitag 6 Stunden
Wochenarbeitszeit 38 Stunden

 

Sommerarbeitszeit

– gilt von April bis November
Montag bis Donnerstag 8,5 Stunden
Freitag 7 Stunden
Wochenarbeitszeit 41 Stunden

 

Saison-Kurzarbeitergeld (KUG) und ergänzende Leistungen

Um eine Entlassung der gewerblichen Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsmangel oder bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit zu vermeiden, wurde das Saison-Kurzarbeitergeld sowie die ergänzenden Leistungen eingeführt.

Konkret handelt es sich um folgende Leistungen:

  1. Saison-Kurarbeitergeld gem. § 101ff. SGB III
  2. Mehraufwands-Wintergeld (MWG) ergänzende Leistungen
  3. Zuschuss-Wintergeld (ZWG)
  4. Sozialaufwandserstattung § 102 SBG III

Die Finanzierung der ergänzenden Leistung (Mehraufwands-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 102 SGB III) erfolgt durch eine branchenspezifische Umlage.

Umlagepflichtig sind die Arbeitgeber des Baugewerbes, in deren Betrieb die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist.

Aktuell umfasst diese Umlagepflicht folgende Betriebe:

– des Baugewerbes

– des Gerüstbauerhandwerks

– des Dachdeckerhandwerks

– des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Winterbeschäftigungs-Verordnung)

 

  1. Saison-Kurzarbeitergeld gem. § 101ff. SGB III

Gemäß § 111 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer/-innen in der Zeit vom 01.12. bis 31.03. (Schlechtwetterzeit) einen Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld, wenn sie in einem Betrieb des Baugewerbes (Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages Bau) oder dem Baunebengewerbe beschäftigt sind.

Die dafür entstandenen Leistungen kann der Arbeitgeber nachträglich bei der Agentur für Arbeit schriftlich für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) bis spätestens zum 15. des Folgemonats beantragen.

Wichtige Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt ist und nicht gekündigt wurde.

Eine weitere Kernvoraussetzung ist, dass ein Arbeitsausfall aufgrund von witterungsbedingten Gründen eintritt oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruht. Zusätzlich müssen alle Maßnahmen seitens des Betriebes ergriffen werden, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Wichtig hierfür ist insbesondere die Nutzung von Arbeitszeitkonten (Zeitguthaben) im Rahmen flexibler Arbeitszeiten, sowie die betrieblichen und organisatorischen Vorkehrungen.

Saison-KUG wird grundsätzlich ab der ersten Ausfallstunde gezahlt, vorausgesetzt, dass das Arbeitszeitguthaben aufgebraucht ist.

Die Höhe des Saison-KUGs berechnet sich nach denselben Vorschriften wie das konjunkturelle Kurzarbeitergeld.

Es beträgt nach § 105 SBG III:

– 67 % für Arbeitnehmer die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz (mind. 0,5 Kinderfreibetrag lt. Lohnsteuerkarte) erfüllen würden

und

–  60 % für die übrigen Arbeitnehmer

der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.

  1. Mehraufwands-Wintergeld (MWG)

Arbeitnehmer die auf einem witterungsbedingten Arbeitsplatz beschäftigt sind (gem. § 102 Abs. 3 SGB III) erhalten in der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag im Februar für jede geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde ein Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von 1,00 €.

  1. Zuschuss-Wintergeld (ZWG)

Gemäß § 102 Abs. 2 SGB III wird für jede in der Schlechtwetterzeit ausgefallene Arbeitsstunde ein Zuschuss-Wintergeld in Höhe von 2,50 € gewährt, wenn durch die Auflösung von Arbeitszeitguthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld vermieden werden kann.

  1. Sozialaufwandserstattung § 102 SBG III

Arbeitgeber haben gemäß § 102 Abs. 4 SGB III Anspruch auf die Erstattung der von Ihnen zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung, welche in schriftlicher oder in elektronischer Form beantragt werden müssen.

Die zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge werden auf der Grundlage von 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt (fiktives Arbeitsentgelt) berechnet.

 

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

Der Arbeitnehmer muss schriftlich über die Mitführung und Vorlagepflicht der Ausweispapiere wie Personalausweis, Sozialversicherungsausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz hingewiesen werden, sowie die damit verbundene Vorlagepflicht auf Verlangen von den Behörden der Zollverwaltung oder nach diesem Gesetz zu ständigen Behörden.

Laut § 28a SGB III ist das Baugewerbe ein gefährdetes Gewerbe und unterliegt somit bei dem Zoll einer Sofortanmeldepflicht. Das heißt der Arbeitgeber muss den Tag des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung melden.