Beitragsrisiko Betriebsprüfung Sozialrecht

Aufgrund der Erfahrungen der Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2016 möchten wir Sie zu dem Thema Scheinselbständigkeit informieren, da zu befürchten ist, dass dieser Themenkomplex künftig noch verschärfter geprüft wird.

Im Kern geht es darum, dass die Prüfung der Rentenversicherung angehalten ist, Subunternehmer als Scheinselbständige einzugruppieren, um Beiträge zur Sozialversicherung zu generieren.

Dabei schulden die Arbeitgeber allein die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte.

Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, wer andere beschäftigt.

Die Beschäftigten stehen in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Davon zu unterscheiden ist der arbeitnehmerähnliche Beschäftigte.

Es handelt sich hierbei um einen Unternehmer, der aber wirtschaftlich abhängig ist. Hier schuldet der arbeitnehmerähnliche Beschäftigte die Beiträge zur Rentenversicherung.

Da die Abgrenzung oft Schwierigkeiten bereitet, wurde § 7a SGB IV entwickelt, das sog. Statusprüfverfahren.

Intention des Gesetzgebers war ursprünglich eine Hilfeleistung für den Unternehmer zu geben, der die Möglichkeit einer Prüfabfrage hat.

Diese Vorschrift ist zwischenzeitlich ins Gegenteil verkehrt. Es besteht mittlerweile Prüfpflicht.

Wer sich nicht sicher ist und eine Prüfung innerhalb eines Monats nach Beginn der Beschäftigung nicht vornimmt, handelt vorsätzlich.

Damit verbunden sind erhöhte Haftungs- und Verjährungsrisiken, so dass jedem dringend angeraten werden muss – bei auch nur geringsten Zweifeln – dieses Statusprüfverfahren anzuschieben.

Der Rentenversicherungsträger entscheidet dann, ob Versicherungspflicht vorliegt oder nicht. Mit Vorliegen des Bescheides tritt spätestens die Versicherungspflicht ein.

Zu prüfen ist also immer jede einzelne Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

Für die Frage der Einordnung, ob sozialversicherungspflichtig oder nicht, gibt es keine festen Kriterien, ergo Rechtssicherheit.

Es werden sowohl formale Kriterien, persönliche Umstände, der Betriebsablauf, als auch die Unternehmerinitiative in Form einer Gesamtabwägung geprüft.

Nur am Rande sei erwähnt, wer an einer Gestaltung mitwirkt, deren Ziel es ist, das Beitragsaufkommen zu verringern bzw. einer Beitragspflicht zu entgehen, haftet persönlich.

Im Umkehrschluss ist die Nutzung des Gesetzes kein Missbrauchstatbestand.

Praktische Probleme ergeben sich insbesondere bei der Ausgestaltung des Werkvertrages.

Es ist darauf zu achten, dass ein Angebot und eine Annahme desselben vorliegen, dass ein Werklohn geschuldet wird und eine Abnahme des Werkes erfolgt.

Das in Rechnung stellen von geleisteten Arbeitsstunden, insbesondere noch mit fortlaufender Rechnungsnummer und gleichbleibenden Turni ist dabei ein k.o.- Kriterium.

Die Werkleistung muss in sich abgrenzbar, letztendlich damit abnahmefähig sein.

Ein zweiter Problemkreis ergibt sich aus dem Gesellschaftsrecht.

Um nicht abhängig zu sein, muss der betreffende Einflussmöglichkeit haben, d.h. in der Gesellschafterversammlung muss er wenigstens Entscheidungen verhindern können, d.h. einfache Mehrheit, hilfsweise 50% : 50%.

Ein Anteilsbesitz unterhalb der Sperrminorität (25%) ist dabei ein Ausschlusskriterium.

Stimmrechtsbindungen privatschriftlicher Natur sind im Regelfall auch nicht das Papier wert.

Beachten Sie bitte, dass das Sozialrecht sich mit anderen Rechtsgebieten z.B. dem Arbeitsrecht, dem Gesellschaftsrecht oder dem Steuerrecht durchaus überschneiden kann, was zu unterschiedlichen Beurteilungen in den jeweiligen Rechtsgebieten führen kann.

Auf Besonderheiten, wie beispielsweise den GmbH- Geschäftsführer oder auf Branchen, wie z.B. dem Ärztebereich oder IT- Berufe oder die Baubranche möchte ich hier nicht eingehen.

Bei Letzterer ist bekanntermaßen der Zoll aus verschiedensten Gründen aufschlägig.

Die Aktivitäten des Zolls werden in Zukunft ausgeweitet. Die Befugnisse des Zolls werden sich weiter erhöhen und dabei unser Demokratieverständnis verbessern.

Derzeit stehen Pflegeberufe unter besonderer Beobachtung. Die Reinigungsbranche könnte sich anschließen.

Insbesondere durch die Grenznähe zu Polen sei noch auf eine Besonderheit hingewiesen.

Polen sind mit einer unionsrechtlich wirksamen A1- Bescheinigung, welche in Deutschland anzuerkennen ist, als Unternehmer unterwegs. Hier wird aber über eine Vorschrift aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz, dem sog. Verfall, der erzielte Gewinn im Endleihbetrieb abgeschöpft. Es handelt sich dabei um keine theoretische Vorschrift, sondern um eine, die bereits seit kurzem praktiziert wird.

Derzeit sind private Haushalte, man denke an die Putzfrau, von Kontrollen noch verschont. Durch die angedachten erhöhten Befugnisse des Zolls wäre aber denkbar, dass dieser bei der Fachbehörde eine Betriebsnummer beantragt mit der Folge, dass der Schutz dieser Bereiche der Vergangenheit angehören könnte.

Bedenken Sie bitte, dass Beitragsnachzahlungen oft für einen langen Zeitraum entstehen und dass diese hochgerechnet werden. Der Rechnungsbruttobetrag ist dann das Arbeitsnettoentgelt.

Das Feststellen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen durch die Betriebsprüfung führt nicht selten zum ökonomischen Totalverlust.