Belegausgabepflicht- Steine statt Brot

Für die Belegausgabeverpflichtung im Massengeschäft gibt es nach § 146 Abs. 2 AO eine Befreiungsvorschrift.

Neben der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems sind für die Befreiung weitere Voraussetzungen, dass es sich um einen Härtefall handeln muss und die Besteuerung nicht dadurch beeinträchtigt wird. Es handelt sich hierbei um unbestimmte Rechtsbegriffe.

Das FG Sachsen hat mit Beschluss vom 01.04.2020, Az. 4 V 212/20 einen Antrag auf Befreiung von der Belegausgabe im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Grund war, dass der Anordnungsanspruch nicht substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht wurde.

Unbenommen dieser Entscheidung ist die Frage der Befreiung von der Belegausgabepflicht eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die finanzgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Hilfe gegen dieses Unterfangen dürfte daher von der Judikatur kaum zu erwarten sein.

Der Verfasser erinnert sich, dass bei der Einführung der Vorschrift die Finanzverwaltung postulierte, Unternehmen, die typischerweise Kleinbetragsrechnungen haben, also z.B. Bäcker und Zeitungsverkäufer generell von der Vorschrift auszunehmen. Zudem verwies man auf die Billigkeitsvorschriften und deren großzügige Handhabung.

So war es schon immer bei der Einführung von toxischen Gesetzen. Vor der Umsetzung ist der Himmel voller Geigen. Ist die Tinte erst trocken, geht es gnadenlos zur Sache.