Benennung der Gründungskosten in der GmbH- Satzung
Das OLG Celle hat in seinem Beschluss vom 11.02.2016 die praxisrelevante Frage beantwortet, inwieweit die namentliche Nennung der Kostenpositionen erforderlich sind.
Demnach reicht die Ausführung – die Kosten der Gründung in Höhe von X trägt die Gesellschaft – nicht aus.
Um Beanstandungen zu vermeiden, empfiehlt es sich daher künftig, die konkrete Bezifferung der Kostenpositionen, welche von der Gesellschaft getragen werden sollen, vorzunehmen. Hier handelt es sich um Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten, Kosten der Rechts- und Steuerberatung sowie behördlicher Gebühren.
Zu beachten ist außerdem, dass die Gesamtgrenze bei maximal 10% des Stammkapitals liegt.
Die steuerliche Anerkennung folgt in dem Fall der zivilrechtlichen Anerkennung.
Die Nichteinhaltung der Vorschriften führt außerdem dazu, dass die Gesellschaft die Rückzahlung der Kosten vom Gesellschafter verlangen kann.
Steuerlich entsteht dann immer eine verdeckte Gewinnausschüttung und zwar unabhängig von der zivilrechtlichen Rückforderungsfrage.