Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Ehegatten/Lebenspartnern
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur steuerlich berücksichtigt werden, sofern das Arbeitszimmer entweder den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (unbegrenzter Abzug) oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Im letzteren Fall sind die Aufwendungen auf € 1.250,00 jährlich begrenzt.
Hinsichtlich des Arbeitszimmers gilt als Voraussetzung, dass es sich um einen abgeschlossenen Raum handelt, welcher fast ausschließlich der betrieblichen oder beruflichen Nutzung unterliegt.
Sollte das Arbeitszimmer in einem den Ehegatten oder Lebenspartnern gemeinsam gehörenden oder aber gemeinsam angemieteten Wohnobjekt liegen, müssen die
entstandenen Aufwendungen in grundstücksorientierte Aufwendungen (AfA, Schuldzinsen, Grundsteuern, Hausversicherungen) und nutzungsorientierte Aufwendungen (Energiekosten, Renovierungskosten, Reinigungskosten etc.) aufgeteilt werden.
Diese Unterscheidung ist deshalb wichtig, da die grundstücksorientierten Aufwendungen nur vom Eigentümer steuerlich geltend gemacht werden können. Auf die Bezahlung kommt es hierbei nicht an (siehe auch BFH- Urteil vom 06.12.2017/ VI R 41/15).
Insofern kann der Ehegatte/Lebenspartner, welcher das häusliche Arbeitszimmer zur Einkunftserzielung nutzt, diese Aufwendungen nur entsprechend seines Miteigentumsanteils bzw. bei Mietverträgen entsprechend der dortigen Regelungen quotal berücksichtigen.
Bei den nutzungsorientierten Aufwendungen kommt es dagegen nur darauf an, dass derjenige, der die Ausgaben steuerlich geltend machen möchte, diese auch getragen hat.
Sollten diese Aufwendungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten/Lebenspartner beglichen wurden sein, kann der das Arbeitszimmer nutzende Ehegatte diese in voller Höhe steuerlich geltend machen.
Wie oben schon erläutert, sind nach Ermittlung der zuzurechnenden Aufwendungen die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zu berücksichtigen.