Berücksichtigung von Umsatzsteuervorauszahlungen um den Jahreswechsel – der BFH schafft Klarheit

Bei sog. Einnahme- Überschuss- Rechnern gilt seit jeher die Besonderheit, dass neben dem allgemeinen Zufluss-/Abflussprinzip die Sonderregelung des § 11 EStG bezgl. regelmäßig wiederkehrender Einnahmen und Ausgaben zu beachten ist.

Diese Regelung besagt unter anderem, dass regelmäßig wiederkehrende Ausgaben steuerlich dem Jahr zuzuordnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Ende dieses Wirtschaftsjahres abfließen.

Umsatzsteuervorauszahlungen gehören zu diesen regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben.

Da neben der Zahlung auch die Fälligkeit innerhalb des 10- Tageszeitraumes liegen muss, gab es zuletzt Unklarheiten, welche Vorauszahlungen dem alten Jahr zuzuordnen sind.

Sofern die Frist aufgrund der Regelungen des § 108 Abs. 3 AO bei Wochenenden und Feiertagen auf den nächsten Werktag verschoben wurde, hatte die Finanzverwaltung die Voraussetzungen für die Zuordnung zum Vorjahr als nicht mehr gegeben angesehen.

In diesen Fällen wurden auch Zahlungen, die selbst innerhalb der 10- Tagesfrist geleistet wurden, als Betriebsausgaben dem neuen Jahr zugeordnet.

Dem ist der BFH jetzt mit seinem Urteil vom 27.06.2018 (X R 44/16) entgegengetreten.

In diesem Urteil wird darauf verwiesen, dass einzig und allein die gesetzliche Frist, wonach Umsatzsteuervorauszahlungen zum 10. des Folgemonats fällig sind (§ 18 Abs. 1 Satz 4 UStG), ausschlaggebend ist.

Die Regelungen zur Fristverlängerung aus der Abgabenordnung sind für Zwecke der Ermittlung der 10- Tagesregelung (§ 11 EStG) irrelevant.

Voraussetzung für den Ansatz im altem Jahr ist somit, dass die Zahlung tatsächlich bis spätestens zum 10.01. erfolgt.

Maßgebend ist bei Überweisungen der Eingang des Überweisungsauftrages bei den Kreditinstituten.

Bei Lastschriften gilt der Betrag stets als fristgerecht geleistet, sofern das Bankkonto bei Fälligkeit ausreichende Deckung hatte.

Zu beachten ist also, dass bei eigener Überweisung der Umsatzsteuervorauszahlung auch bei Fristverlängerungen auf den nächsten Werktag der Überweisungsauftrag bis spätestens 10.01. beim Kreditinstitut eingeht.

Mit diesem Urteil hat der BFH hinsichtlich der wirtschaftlichen Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlungen endgültig Sicherheit für die Steuerpflichtigen geschaffen.