Berücksichtigung von Verlusten aus Übungsleitertätigkeit

Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z.B. Vereine, Schulen, gemeinnützige Körperschaften, öffentliche Einrichtungen) bis zu einer Höhe von € 2.400,00 im Jahr steuerfrei.

Im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit entstehende (höhere) Aufwendungen sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nur abziehbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von € 2.400,00 übersteigen (R 3.26, Abs. 9 LStR).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.11.2018 jedoch entschieden, dass Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter auch dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Einnahmen den Freibetrag von € 2.400,00 jährlich nicht übersteigen.

Beispiel:

T erhält für eine Trainertätigkeit von einem Sportverein € 1.200,00 im Jahr. T sind in diesem Zusammenhang Aufwendungen für Fahrtkosten in Höhe von € 1.800,00 entstanden.

steuerlich zu berücksichtigen:

lt.Auffassung der Finanzverwaltung: € 0,00

lt.Urteil Bundesfinanzhof: € -600,00

Damit bei einer Nichtberücksichtigung der Ausgaben der vom Gesetzgeber bezweckte Steuervorteil für nebenberufliche Tätigkeit nicht in einen Steuernachteil umschlägt, können nach Auffassung des Gerichts die übersteigenden Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden und als Verlust mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Die Berücksichtigung von Verlusten ist allerdings ausgeschlossen, wenn dauerhaft keine Gewinne zu erwarten sind.