Besteuerung von Kleinunternehmern – Erhöhung Grenzen

Gemäß Umsatzsteuergesetz sind Unternehmer verpflichtet auf Ihre steuerpflichtigen Einnahmen Mehrwertsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Eine Erleichterung von diesem Grundsatz enthält § 19 UStG, die sogenannten Kleinunternehmerregelung.

Danach wird von Unternehmern deren Umsätze gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 UStG die folgenden Grenzen nicht überschreiten, keine Umsatzsteuer erhoben:

Vorjahr:                       17.500 €

Laufendes Jahr:         50.000 € (voraussichtlich)

Diese Grenzen wurden mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III (BGBl I 2019, S 1746)
ab 01.01.2020 wie folgt geändert:

Vorjahr:                       22.000 €

Laufendes Jahr:         50.000 € (voraussichtlich)

Danach ist Kleinunternehmer, wer in 2019 einen Gesamtumsatz von unter 22.000 € erwirtschaften hat.

Zu beachten ist § 19 Abs. 2 UStG. Laut dieser Vorschrift kann der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erklären. Der Verzicht ist formfrei oder auch konkludent möglich. Er bindet auf 5 Jahre an die Regelbesteuerung.

Aufgrund der Änderung der Bezugsgrößen liegt vor allem in letzter Möglichkeit eine Fehlerquelle, da der Verzicht bereits mit der Abgabe der Voranmeldungen und Steuer-erklärungen erklärt werden kann.

Die Rücknahme der Verzichtserklärung kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung widerrufen werden. Dies hat jedoch einigen Aufwand zur Folge, da Rechnungen die mit Umsatzsteuerausweis erstellt worden, korrigiert werden müssen. Ansonsten wäre die ausgewiesene Umsatzssteuer gemäß § 14c UStG an das Finanzamt abzuführen ohne im Gegenzug den Vorsteuerabzug geltend machen zu können.