Bewertung von Immobilien

Bei der Bewertung von Immobilien, z.B. für die Erbschaftsteuer, kann der Steuerpflichtige, den niedrigeren gemeinen Wert mittels Gutachten nachweisen. In diesem Nachweis sind alle wertbeeinflussende Umstände zu berücksichtigen.

Was ist aber, wenn dem Betreffenden nicht das gesamte Gebäude gehört, sondern nur ein Bruchteil?

Die Finanzverwaltung steht auf dem Standpunkt, dass so ein Anteil einfach proportional zum Gesamtwert zu berücksichtigen ist.

Demgegenüber eröffnet die Immobilienwertverordnung eine Marktanpassung, weil ein Miteigentumsanteil, da mit Risiken verbunden, eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit und damit weniger Marktwert hat.

In einer Finanzgerichtsentscheidung wurde letzteres bestätigt, weil ein ordnungsgemäßes Gutachten mit einer stichhaltigen Begründung vorlag. Allerdings wird hierzu der BFH Gelegenheit bekommen das letzte Wort zu sprechen.