Corona-Überbrückungshilfe Phase 2

Aufgrund der aktuellen Situation hat die Regierung die Corona-Überbrückungshilfe auf eine 2. Phase ausgeweitet. Dabei ist zu beachten, dass beide Phasen strikt voneinander getrennt zu betrachten sind. Phase 1 bezog sich auf die Fördermonate Juni bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 09.10.2020.

Anträge für Phase 2 können voraussichtlich ab 15.10.2020 gestellt werden. Sie beziehen sich auf die Fördermonate September bis Dezember 2020. Wie bereits bei Phase 1 erfolgt die Antragstellung über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Ob der Antrag über einen Rechtsanwalt wie in Phase 1 wieder möglich ist, ist noch offen.

Die Antragsvoraussetzungen haben sich geändert. Es ist nicht mehr nur auf den Umsatzeinbruch April und Mai im Verhältnis zu 2019 zu schauen, sondern auf den Zeitraum April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahr. Entweder muss im gesamten Zeitraum ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mind. 30% zu verzeichnen sein oder es muss in zwei zusammenhängenden Monaten ein Einbruch von mind. 50% in beiden Monaten erreicht werden. Ob auch Unternehmen die erst nach dem 01.10.2019 gegründet wurden für die 2. Phase antragsberechtigt sind, ist noch unklar.

Wer Unternehmer im Sinne der Antragsvoraussetzungen ist, muss individuell geprüft werden. Ebenso muss geprüft werden, ob bei verschiedenen Tätigkeiten (z.B. zwei Einzelunternehmen oder Betriebsaufspaltungen) ein oder doch mehrere Anträge gestellt werden können.

Förderfähig sind erneut nur laufende, im Förderzeitraum anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare, betriebliche Fixkosten. Mit Ausnahme von Aufwendungen für Hygienemaßnahmen, müssen die vertraglichen Grundlagen vor dem 01.03.2020 begründet worden sein.

Die Personalkosten (ohne Kurzarbeitergeld) werden in Phase 2 pauschal mit 20% (statt bisher 10%) der Fixkosten angesetzt.

Auch die Förderhöhe wurde angepasst. Sie beträgt:
90% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch >70%
60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch 50% bis 70%
40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch 30% bis 50%.

Entscheidend ist der Umsatzeinbruch im jeweiligen Fördermonat von September bis Dezember.

Im Antrag werden die Umsätze und die Fixkosten geschätzt. Eine Schlussabrechnung erfolgt nach Vorliegen der endgültigen Zahlen. In Phase 2 kann die Schlussrechnung sowohl eine Rückzahlung als auch eine nachträgliche Auszahlung begründen.

Aufgrund der umfänglichen Prüfung der Voraussetzungen und der Aufstellung der Kosten, ist für den Antrag auf die Überbrückungshilfe Phase 2 eine Honorarvereinbarung mit dem Steuerberater notwendig. Die Kosten können in dem Antrag als Kosten berücksichtigt werden und würden somit bei Bewilligung teilweise ersetzt.

Wenn Sie einen Antrag auf die Corona-Überbrückungshilfe Phase 2 stellen möchten, kommen Sie bitte auf uns zu. Eine Frist für die Antragstellung ist noch nicht bekannt.