Die formlose Gewinnermittlung ist Geschichte!

Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind auch umsatzsteuerliche Klein(-st) unternehmer zur „Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verpflichtet“.

Die Nichtbeanstandungsgrenze für Betriebe, deren Einnahmen unter 17.500 € jährlich liegen, ist entfallen. Daher müssen die Daten entweder elektronisch übermittelt oder das amtlich vorgeschriebene Formular verwendet werden.

Jede formlose EÜR ist nicht mehr zulässig!
In der Anleitung zur Anlage EÜR 2017 gibt es den Hinweis, dass man sich auch für die elektronische authentifizierte Übermittlung entscheiden kann. Allerdings ist daran zu denken, dass für diesen Vorgang ein Zertifikat benötigt wird, welches nach Registrierung auf der Internetseite www.elsteronline.de/eportal/ erteilt wird.

Zu beachten ist, dass der Registrierungsvorgang bis zu zwei Wochen dauen kann.

Auf Antrag kann das Finanzamt „in Härtefällen“ von der elektronischen Verpflichtung absehen, verlangt dann aber die Einreichung der standardisierten Anlage EÜR auf amtlichen Formblatt.