Disquotale Gewinnausschüttungen und Einzahlungen
Disquotale Gewinnausschüttungen sind seit längerem anerkannt, so diese satzungsmäßig zugelassen sind oder wenigstens eine Öffnungsklausel in der Satzung vorhanden ist. Hilfsweise ist ein Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit notwendig.
Das Steuerrecht folgt dem falls kein Missbrauch vorliegt, was in der Praxis bedeutet, dass man einen vernünftigen Grund für die disquotale Gewinnausschüttung hat.
Eine Einzahlung in die Kapitalrücklage ist immer zulässig, wobei zur Dokumentation ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit hilfreich ist.
In der Praxis können sich Probleme ergeben, wenn am Beispiel einer Sanierung einzelne Gesellschafter einen finanziellen Beitrag nicht leisten können oder wollen.
Ist es also möglich und sinnvoll den Einzahlenden, statt einer allgemeinen Rücklage eine personengebundene Rücklage zuzuweisen?
Hier wird angenommen, dass der Gesellschaftsvertrag oder aber ein Beschluss mit qualifizierter Mehrheit eine disquotale Einzahlung eröffnen muss.
Aus dieser Disposition ergeben sich aber Konsequenzen. Zum einen hat der die Einlage leistende Gesellschafter nachträgliche Anschaffungskosten, wobei offen ist, ob mit der gesamten disquotalen Einzahlung oder nur mit der jeweiligen Anteilsquote. Die herrschende Meinung geht von der gesamten Einlage aus.
Zum anderen ist die Einzahlung in die Kapitalrücklage – wie im Übrigen bei allen Einzahlungen – dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben.
Eine spätere Rückzahlung mittels Ausschüttung ist aufgrund der Verwendungsreihenfolge nur dann steuerfrei möglich, wenn kein steuerlich ausschüttbarer Gewinn mehr vorhanden ist. In vielen Fällen ist wegen der Verwendungsreihenfolge eine steuerfreie Ausschüttung nicht möglich. Die disquotale Einzahlung stellt wegen der Personenbezogenheit eine zusätzliche Hürde dar.
Es gibt aber bei disquotalen Einzahlungen noch mehr zu beachten. Letztendlich wird der Wert des Gesellschaftsvermögens erhöht und damit auch der Wert der Anteile, der nicht an der Einzahlung teilnehmenden Gesellschafter, Stichwort Schenkungssteuer. Hier ist die personengebundene Rücklage gegenüber der allgemeinen Rücklage im Vorteil. Denn es fehlt hier bereits am Willen jemanden zu begünstigen.