Eigenbetrieblich genutzte Grundstücke von untergeordnetem Wert
O.g. Grundstücke brauchten bislang nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn der Wert nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als € 20.500 betragen. Diese Vorschrift ist nunmehr geändert worden.
Jetzt gelten die Größen von 30 qm oder € 40.000. D.h., dass nunmehr alle Grundstücksteile unter den 30 qm nicht mehr hinsichtlich der Wertgrenze geprüft werden müssen. Das Ganze soll der Vereinfachung dienen.
Im Gegenzug sind aber künftig Aufwendungen, die mit den Grundstücksteilen unmittelbar in Zusammenhang stehen wie bspw. Abschreibungen, nicht mehr abzugsfähig. Die laufenden Medien hingegen schon. Diese Änderung gilt (vereinfachend) ab 2026.
Die Ausübung des Wahlrechts hat eine große Bedeutung für den Fall der Betriebsaufgabe oder –veräußerung oder aber bei der Entnahme des Grundstückes infolge Wegfall des Sachzusammenhangs.
Allerdings kann ein Freibetrag bei Betriebsaufgabe / -veräußerung zum Tragen kommen.
