Elektronischer Krankenschein (eAU)
Ab dem 1. Januar 2022 startet das Abrufverfahren der elektronischen Abfrage der Daten zur Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber bei den Krankenkassen.
Diese Testphase wird bis zum 30. Juni 2022 andauern, ab dem 1. Juli 2022 besteht dann die gesetzliche Verpflichtung für alle Arbeitgeber die Krankenscheine (AU-Daten) elektronisch bei den Krankenkassen abzufordern.
Der Arbeitnehmer meldet wie bisher dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit (AU) (persönlich, telefonisch, per Mail, etc.).
Diese Meldung berechtigt den Arbeitgeber bzw. den beauftragten Dienstleister (z.B. Steuerberater) zum Abruf der AU-Daten bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers.
Sobald die Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt, können die Daten in der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.