Erholungsbeihilfe

Erholungsbeihilfen sind Zuschüsse des Arbeitgebers in Form von Bar- oder Sachbezügen zu den Erholungskosten eines Arbeitnehmers.

Erholungsbeihilfen sind als Unterstützung regelmäßig bis zu 600,-€ im Kalenderjahr steuerfrei, wenn sich der Arbeitnehmer z. B. zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit einer Kur unterziehen muss und die für die Steuerfreiheit von Unterstützungen allgemein geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Erholungsbeihilfen, die der Abwendung drohender oder bereits eingetretener Gesundheitsschäden bei typischen Berufskrankheiten dienen, sind steuerfrei.Dabei muss jedoch sichergestellt sein, dass die Erholungsbeihilfe tatsächlich zu dem gedachten Zweck verwendet wird.Die Ausführung gilt entsprechend, wenn ein Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht.

Es handelt sich hingegen um steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn Erholungsreisen oder Erholungsaufenthalte zur Kräftigung oder zur Erhaltung der Gesundheit durchgeführt werden.Die Steuerpflicht gilt auch dann, wenn die Erholungsbeihilfe dem Arbeitnehmer unter Einschaltung einer Betriebskrankenkasse oder eines Vereins für Erholungsheime, bei dem der Arbeitgeber Mitglied ist, zugewendet wird.

Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen können nur dann mit einem festen Pauschalsteuersatz von 25% pauschaliert werden, wenn die Beihilfen insgesamt in einem Kalenderjahr 156,00 € für deneinzelnen Arbeitnehmer, 104,00 € für dessen Ehegatte und 52,00 € für jedes Kind nicht übersteigen.

Die mit dem festen Pauschsteuersatz von 25% besteuerten Erholungsbeihilfen sind beitragsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Übersteigen die Erholungsbeihilfen diese Beträge, so sind sie in vollem steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.